OLG Wien 17Bs65/24v

17Bs65/24vOberlandesgericht28.02.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs65/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:0170BS00065.24V.0228.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 146 f StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2024, GZ 168 Bl 21/23s38 (Punkt 1.) nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 31. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen A* und C* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Verdacht des Vergehens des schweren Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers) gemäß § 190 Z 2 StPO ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als DreiRichterSenat den Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens – nach gebotener Möglichkeit, diesen zurückzuziehen unter Hinweis auf die drohende Kostenfolge (siehe ON 1.10) - zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90, auf (Punkt 2.).

Dagegen richtet sich eine als rechtzeitige Beschwerde zu wertende Eingabe des B* (ON 39), die als unzulässig zurückzuweisen ist, weil gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO), worauf der Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses korrekt hingewiesen wurde.

Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die unter einem erhobene Beschwerde auch gegen die Auferlegung der Pauschalkosten erfolgt gesondert.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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