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17Bs65/24v•OLG Wien 17Bs65/24v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. SchneiderReich in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 146 f StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2024, GZ 168 Bl 21/23s38 (Punkt 2.), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses trug das Erstgericht nach Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung des Verfahrens gegen A* ua wegen §§ 146 f StGB dem Fortführungswerber B* die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90, auf.
In der dagegen erhobenen (unzulässigen) Beschwerde richtet sich B* inhaltlich auch gegen den Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,--, welcher Beschwerde jedoch keine Berechtigung zukommt.
Denn in § 196 Abs 2 StPO ist als zwingende Folge einer Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrags vorgesehen, dass dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufzutragen ist. Da somit der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Über die Einbringlichkeit im Sinne des § 391 StPO entscheidet das Erstgericht.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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