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9Bs303/23g•OLG Linz 9Bs303/23g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Person wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. November 2023, 34 Hv 152/23s-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben;
der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht Linz wird die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz legt A* B* und C* mit Strafantrag vom 3. November 2023 (ON 5) eine als das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB subsumierte Tat zur Last.
Nach dem Anklagetenor haben A* B* und C* als sein Beitragstäter am 11. Mai 2023 in ** durch Einreichung einer Schadensmeldung durch B* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der D* durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung eines falschen Beweismittels, nämlich eines inhaltlich falschen Unfallberichtes, den sie beide am 1. Mai 2023 unterzeichnet hatten, durch die Vorgabe, C* habe als Lenker des ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** das Einparkmanöver von A* B* mit dem ** ** übersehen und sei mit der linken vorderen Stoßstange gegen die rechte hintere Stoßstange von B* gefahren, wodurch es zur als Versicherungsfall gemeldeten Beschädigung gekommen sei, zur Auszahlung des Schadensbetrages zu verleiten versucht, wodurch die D* in Höhe von EUR 3.000,00 am Vermögen geschädigt werden sollte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2023 (ON 6) erklärte sich der Einzelrichter des Landesgerichts Linz gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 450 StPO für sachlich unzuständig.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz (ON 7) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Landesgericht Linz die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Die Beschwerde, zu der sich weder die Angeklagten noch die Oberstaatsanwaltschaft geäußert haben, ist berechtigt.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft nämlich auf, dass die Beurteilung des Erstgerichts, beim inkriminierten Unfallbericht (ON 4.3) handle es sich nicht um ein falsches Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB, zu kurz gegriffen ist.
Lugurkunden sind zu Beweiszwecken errichtete echte Urkunden mit unwahrem Inhalt. Sie werden nach der Rechtsprechung entgegen Teilen der Lehre als falsche Beweismittel beurteilt. Der Gebrauch solcher Urkunden als Täuschungsmittel qualifiziert den Betrug nach dem fünften Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB. Zwar kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB nur dann betrachtet werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt, wobei dieses Erfordernis zB bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt (vgl dazu Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 147 Rz 36 mwN). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist aber schon deswegen von einem eigenen Beweiswert des hier zu beurteilenden Schriftstücks auszugehen, weil der Unfallbericht nicht nur die nach der einfachen Verdachtslage anzunehmende unrichtige Schadensmeldung des Erstangeklagten bzw. Anspruchstellers gegenüber dem Versicherungsunternehmen enthält, sondern auch die Unterschrift und die Erklärung des Zweitangeklagten, wonach dieser schuld (gemeint an der Kollision) sei.
Da dem gegenständlichen Unfallbericht mit Blick auf die schriftliche Erklärung des Zweitangeklagten (vgl auch 15 Os 168/13i) also ein über das Vorbringen des Anspruchstellers hinausgehender, eigenständiger Beweiswert zukommt (vgl auch OLG Wien vom 3. Dezember 2021, 21 Bs 199/21z mwN), ist der Strafantrag der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Daher war dem Erstgericht nach Kassation der angefochtenen Entscheidung die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.
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