OGH 2Nc11/24a

2Nc11/24aObergericht11.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc11/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00011.24A.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, (zuletzt) vertreten durch Mag. Daniela Aigner, Rechtsanwältin in Vorchdorf, und 2. V , sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 23.093,62 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 26. Februar 2024 im Rekursverfahren zu AZ*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der Rechtssache AZ* in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin macht gegen die erstbeklagte Händlerin und die zweitbeklagte Herstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Abgasrückführungssystem mit einem „Thermofenster“ ausgestattet war. Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist beim *Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Das SoftwareUpdate sei 2017 durchgeführt worden. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass er das Fahrzeug aufgrund einer möglicherweise noch immer vorhandenen Abschalteinrichtung nicht mehr benützen dürfe oder dadurch einen Wertverlust erleide, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist wohl auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller nicht aus. Er zeige den möglichen Anschein einer objektiven Befangenheit an.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (bspw 2 Nc 94/23f) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten.

[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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