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14Ns15/24b•OGH 14Ns15/24b
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel, LL.M. in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens.der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 18/24s des des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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