OGH 15Ns17/24d

15Ns17/24dObergericht11.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns17/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00017.24D.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 112/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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