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15Os2/24v•OGH 15Os2/24v
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 24. Juli 2023, GZ 49 Hv 30/23d27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (US 5; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148 Rz 6) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie von August 2021 bis 31. Jänner 2023 in J* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig in Ansehung des schweren Betrugs (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB) * A* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, rückzahlungsfähige und willige Darlehensnehmerin zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung einer Vielzahl von Darlehen in Gesamthöhe von 155.000 Euro verleitet und in Ansehung weiterer 10.000 Euro zu verleiten versucht, und die Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt und zu schädigen versucht.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RISJustiz RS0116504 [T3], RS0119370), indem sie den Einwand der offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur Täuschung über Tatsachen in Form der Rückzahlungsvereinbarung bloß auf eine isoliert herausgegriffene Passage des Urteils (US 8 letzter Absatz) stützt. Die Tatrichter gründeten diese Feststellungen jedoch nicht bloß auf die Annahme, dass regelmäßige, namhafte Schenkungen ohne sittlichen Grund äußerst selten seien, sondern auf eine umfangreiche, auch objektive Beweisergebnisse umfassende Beweiswürdigung (US 8 bis US 12).
[5] Das übrige Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich darin, anhand eigener Beweiswerterwägungen zu einer Rückzahlungsverzichtserklärung und der Geschäftsfähigkeit des Opfers im Zeitpunkt deren Unterfertigung, für die Angeklagte günstige Schlüsse zu ziehen und wendet sich somit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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