OGH 15Os155/23t

15Os155/23tObergericht11.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os155/23t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00155.23T.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. November 2023, GZ 17 Hv 123/23i41.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. August 2023 in W* sowie an anderen Orten des Bundesgebiets und des ungarischen Staatsgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter (§ 12 StGB), welche die Schleppung von Fremden organisierten und durchführten, die rechtswidrige Einreise von zehn Fremden, und zwar syrischen Staatsangehörigen, die keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für die Europäische Union aufwiesen, ins Bundesgebiet und deren Durchreise nach Deutschland, also einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein hiefür geleistetes Entgelt, welches die zehn geschleppten Personen für ihre beabsichtigten illegalen Ein- und Durchreisen vom türkischen Staatsgebiet bis nach Deutschland in Höhe mehrerer tausend Euro an Personen der Schlepperorganisation zu entrichten hatten, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er die zehn Fremden, welche von der Türkei über unterschiedliche Schlepperrouten nach Serbien und weiter zum serbisch-ungarischen Grenzgebiet befördert worden waren, mit einem Klein-LKW von Ungarn nach Österreich mit dem Ziel Deutschland transportierte, wobei die Fahrt durch eine Polizeikontrolle auf der A1 Westautobahn gestoppt wurde.

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Der einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Z 5 dritter Fall; vgl dazu RISJustiz RS0119089) behauptenden Mängelrüge ist zu entgegnen, dass es für die Lösung der Schuld oder Subsumtionsfrage nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte für seine Tatausführung einen Lohn erhalten hat (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 399). Im Übrigen orientiert sich der Nichtigkeitswerber nicht an den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Denn die Aussage, wonach von den Mitgliedern der Schlepperorganisation das von den Geschleppten geleistete Entgelt auf die einzelnen an der tatsächlichen Durchführung der Schleppung beteiligten Akteure aufgeteilt wurde (US 4), beschreibt das übliche Vorgehen innerhalb der Organisation. Dass der Angeklagte für seine Tatausführung keinen Lohn erhalten hat (US 10), steht hingegen nicht in Widerspruch zur Urteilsbegründung, wonach der Angeklagte wusste, dass das von den Fremden geleistete Entgelt auf die einzelnen an der Durchführung der Schleppung beteiligten Personen, also auch ihn, aufgeteilt werden sollte (US 5).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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