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2Nc12/24y•OGH 2Nc12/24y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Elisabeth SammerResch MBL, Rechtsanwältin in Oberndorf in Tirol, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 22.049,70 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 26. Februar 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen eine Vertragshändlerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines vom VKonzern hergestellten A geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revisionen gegen das zweitinstanzliche Urteil sind beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von V* hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Hersteller nicht aus.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (zuletzt 2 Nc 3/24z) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten.
[5] Zwar hat der seine Befangenheit anzeigende Richter ein (von der V* hergestelltes) Fahrzeug der Marke V*, der Kläger hingegen einen PKW der Marke A* gekauft. Da es sich aber bei A* um eine innerhalb des „V*Konzerns“ produzierte Marke handelt, besteht auch im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit (vgl 2 Nc 18/23d Rz 4 mwN).
[6] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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