OGH 11Os17/24w (11Os18/24t)

11Os17/24w (11Os18/24t)Obergericht12.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os17/24w (11Os18/24t)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00017.24W.0312.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * I* wegen Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, AZ 101 BAZ 472/22b der Staatsanwaltschaft Wien, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des * Z* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2023, AZ 176 Bl 11/23d, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. November 2023, AZ 21 Bs 371/23x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 101 BAZ 472/22b der Staatsanwaltschaft Wien wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) mit Beschluss vom 26. September 2023, AZ 176 Bl 11/23d, den Fortführungsantrag des * Z* vom 10. März 2023 als unzulässig zurück (1) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (2).

[2] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2023, AZ 21 Bs 371/23x, wurde seiner Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags nicht Folge gegeben.

[3] Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Genannte nunmehr mit seiner direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsbeschwerde“.

[4] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Landesgerichts als DreiRichterSenat über Fortführungsanträge sowie gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts – wie hier über eine Beschwerde gegen einen Ausspruch gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO (dazu 13 Os 113/19w) – kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz, § 89 Abs 6 StPO).

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