OGH 12Ns12/24x

12Ns12/24xObergericht12.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns12/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00012.24X.0312.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen AZ 62 Hv 110/15x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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