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9Bs63/24i•OLG Linz 9Bs63/24i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz als Vertreterin der Republik Österreich gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 25. Februar 2024, 18 HR 54/24t-22, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* C* mit insgesamt EUR 647,00 (darin enthalten EUR 102,80 USt und EUR 30,30 für angeforderte Unterlagen) bestimmt werden.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Linz zu 55 BAZ 1214/23w geführten Verfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB wurde Dr. B* C* am 6. September 2023 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu erstatten „zur Art und Schwere der Verletzungen und ob eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bei D* von mehr als 14- bzw 24-tägiger Dauer eingetreten ist“, zudem auch, „die Dauer der Schmerzperioden bei D* festzustellen“ (ON 9).
Für sein am 7. Februar 2024 erstattetes und am selben Tag der Staatsanwaltschaft Linz übermitteltes Gutachten (ON 15.2) verzeichnete der Sachverständige mit Gebührennote vom 7. Februar 2024 insgesamt EUR 818,78, wobei er unter anderem – beschwerderelevant – dreimal eine Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Z 1lit d GebAG à EUR 116,20 sowie Zeitversäumnis für Aktenrückstellung nach § 32 GebAG von EUR 22,70 geltend machte (ON 16.1).
Gegen die Verrechnung der verzeichneten Zeitversäumnis für Aktenrückstellung und der gesonderten Gebühr von Mühewaltung in Höhe von EUR 116,20 erhob die Revisorin des Oberlandesgerichts Linz Einwand mit der Begründung, dass nicht drei, sondern nur zwei Fragen in dem Gutachten zu beantworten waren, nämlich zum einen die Frage der Schwere der Verletzung und der Dauer der Gesundheitsschädigung, zum anderen die Dauer der Schmerzperioden. Die verzeichnete Zeitversäumnis für Aktenrückstellung könne nicht nachvollzogen werden, weil bereits am 6. September 2023 die elektronische Akteneinsicht für den Sachverständigen freigeschalten worden sei (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2024 (ON 22) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* C* für das Gutachten vom 7. Februar 2024 mit einem Gesamtbetrag von EUR 717,00 und wies das Mehrbegehren von EUR 80,80 zuzüglich 20% USt ab. Dies im Wesentlichen – beschwerderelavant - mit der Begründung, dass der Sachverständige Aussagen zur Art und Schweregrad der von D* beim Unfall vom 3. Mai 2023 erlittenen Verletzungen, dies die Frage der Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung der 14- bzw 24-Tagesgrenze inkludierend, sowie zu den ereigniskausalen Schmerzperioden zu treffen gehabt habe, wofür jeweils EUR 116,20 zuzüglich 20% USt an Gebühr für Mühewaltung zustehen würden. Darüber hinaus habe Dr. C* ohne ausdrücklichen Auftrag der Anklagebehörde Stellung zu Spät- und Dauerfolgen bezogen, welche Fragestellung aber das Ergebnis der klinischen Untersuchung von D* aufgeworfen und daher dem Sachverständigen zu honorieren sei, allerdings nur in Höhe von 50% des Tarifs nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG, also mit EUR 58,10, weil bei der Beurteilung von Spät- oder Dauerfolgen auch die Befunde zur Frage nach der Dauer der Schmerzperioden verwertet werden habe können.
Gegen die Zuerkennung der weiteren halben Gebühr an Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von EUR 58,10 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz als Vertreterin der Republik Österreich mit dem Ziel, die dem Sachverständigen zuerkannten Gebühren um diesen Betrag zu kürzen (ON 23).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die für Ärzte anwendbaren Gebührenansätze des Tarifs nach § 43 GebAG umfassen auch die Befundaufnahme und die Vorbereitung des Gutachtens. In § 43 Abs 1 Z 1 GebAG werden Standardfälle medizinischer Gutachten erfasst, die als Entlohnung für Befund und Gutachten abgestufte Gebührenansätze vorsehen, die einerseits vom Aufwand und der Art der Untersuchung und andererseits von der Qualität und Ausführlichkeit der Begründung abhängen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, StG-GebAG4 § 43 Anm 1 E 9).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr „bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in andere Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens „EUR 116,20“.
Die Rechtsprechung lässt bei mehrfacher Fragestellung die Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei einem Gutachtensauftrag weitgehend zu (Kumulierung der Tarifansätze), um eine gewisse Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erreichen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 43 E 130ff, 144ff). Ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt; maßgeblich ist vielmehr, zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 43 E 134, 149).
Ausgehend vom eingangs dargestellten Gutachtensauftrag bestimmte das Erstgericht eine Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG à EUR 116,20 für zwei Fragenkomplexe. Wie von der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz zutreffend eingewendet, bestand allerdings für die vom Sachverständigen auch erörterte Frage allfälliger Spät- und Dauerfolgen beim Verletzten D* – wie dies auch das Erstgericht feststellte – kein entsprechender Auftrag seitens der Anklagebehörde. Mag das Ergebnis der klinischen Untersuchung des D* für den Sachverständigen eine solche Fragestellung aufgeworfen haben, so war sie jedenfalls juristisch nicht von Relevanz, weil die Bestimmung des § 88 StGB in Bezug auf die verursachte Körperverletzung die (einfache) von der schweren Körperverletzung unterscheidet und bei der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit auf eine solche von 14-tägiger oder 24-tägiger Dauer abstellt, während auf Spät- oder Dauerfolgen nicht abgestellt wird, sodass der Sachverständige vor Beantwortung einer solchen Frage jedenfalls mit der Anklagebehörde Kontakt aufnehmen hätte müssen. Für die auftragslose Mühewaltung steht dem Sachverständigen demnach keine Gebühr zu.
Unter Berücksichtigung von § 39 Abs 2 GebAG beträgt der Gebührenanspruch des Sachverständigen nach Neuberechnung daher insgesamt EUR 647,00.
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