OGH 14Os16/24w

14Os16/24wObergericht18.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os16/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00016.24W.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. November 2023, GZ 25 Hv 47/23w28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 12. September 2023 in N* als Mitglied einer aus ihm selbst, dem unbekannten Auftraggeber und einem weiteren unbekannten Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von zumindest drei Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er eine unbekannte Zahl von jedenfalls mehr als drei Fremden mit einem von ihm dafür angemieteten Kastenwagen in Ungarn aufnahm und bis ins Burgenland transportierte.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die von der Mängelrüge vorgetragene Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), weil sich für die Feststellungen zum Tathergang „im gesamten Akteninhalt“ weder „eine entsprechende Stütze“ finde noch „die Beweiswürdigung“ dafür „eine stichhaltige Begründung“ enthalte, nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (vgl aber RISJustiz RS0119370). Das Erstgericht leitete die Täterschaft aus einer Reihe von im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Indizien ab (US 6 ff). Dass diese – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RISJustiz RS0118317) gezogenen – Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer nicht zwingend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RISJustiz RS0099455). Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, den tatrichterlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung entgegenzustellen.

[5] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermisst Feststellungen zu einem auf Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 114 Abs 4 erster Fall FPG) gerichteten Vorsatz, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 5) nicht ausreichten und verfehlt damit ein weiteres Mal die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RISJustiz RS0099620).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.