OGH 11Ns22/24k

11Ns22/24kObergericht19.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns22/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00022.24K.0319.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 503 Hv 79/21d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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