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2Nc15/24i•OGH 2Nc15/24i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen 11.200,33 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 28. Februar 2024 im Rekursverfahren zu * den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1] Der Kläger als Wohnungseigentumsbewerber nimmt die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisatorin auf Zahlung (s)eines Anteils an den in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten in Anspruch, weil ihm die Beklagte kein Gutachten iSd § 37 Abs 4 WEG übergeben habe.
[2] Über den in dieser Sache erhobenen Rekurs des Klägers hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühle, weil die Beklagte als Hausverwalterin eines von ihm bewohnten Reihenhauses tätig und er mit deren Tätigkeit nicht sehr zufrieden sei. Kürzlich habe er ihr wegen mangelhafter Abwicklung eines Schadensfalls sogar rechtliche Schritte angedroht.
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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