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2Nc18/24f•OGH 2Nc18/24f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 30.584,56 EUR sA aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 14. März 2024 im Rekursverfahren zu * den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen die beklagte Herstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet sein soll. Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen die Beklagte nicht aus.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (etwa 2 Nc 3/21w; zuletzt 2 Nc 12/24y) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten.
[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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