OGH 2Nc19/24b

2Nc19/24bObergericht21.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc19/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00019.24B.0321.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.380 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des * vom 14. März 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen die Beklagte nicht aus.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (zuletzt etwa 2 Nc 57/23i, 2 Nc 1/24f und 2 Nc 4/24x) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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