OGH 12Os18/24z

12Os18/24zObergericht21.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os18/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00018.24Z.0321.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 4, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2023, GZ 81 Hv 106/23k92.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche (B./ und C./) des Mitangeklagten * P* enthält, wurde * K* des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, (richtig:) 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (A./ und C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig, und zwar unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB), nämlich von Transpondern und weiteren technischen Überbrückungswerkzeugen (sogenannte „Keyless-FunkstreckenverlängerungsMethode“), durch Einbruch, indem er die Zugangssperren (Wegfahrsperren) durch diese technischen Mittel elektronisch außer Kraft setzte, weggenommen, und zwar:

A./ zwischen 20. und 22. Juni 2023 * M* ein Motorrad im Wert von 10.000 Euro,

C./ am 14. Juli 2023 in einverständlichem Zusammenwirken mit * P* * N* ein Motorrad im Wert von 20.000 Euro.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.

[4] Die den Schuldspruch A./ betreffende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht nicht deutlich, weshalb die Tatrichter die allein auf die Schuldsprüche B./ und C./ bezogenen Aussagen des Mitangeklagten P* zur Involvierung des * Pe* erörtern hätten müssen.

[5] Soweit der Beschwerdeführer die aus vernetzter Betrachtung von Indizienbeweisen gewonnene Überzeugung des Erstgerichts von seiner Täterschaft kritisiert und daraus einen „Paradefall des 'in dubio pro reo' Grundsatzes“ (vgl dazu im Übrigen RS0102162) ableitet, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[6] Der gegen den Schuldspruch C./ gerichtete Einwand, dass der Mitangeklagte P* im Rahmen seiner (von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen) Aussage, wonach weder er noch der Beschwerdeführer die elektronische Wegfahrsperre des Motorrads entfernt hätten, sondern dies „* Pe*“ getan habe, entgegen den Urteilsannahmen (US 10) nicht erwähnt hat, dass die Wegfahrsperre bei seiner Ankunft am Tatort „schon“ außer Kraft gesetzt worden war, bezieht sich – dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider – auf keinen erheblichen Widerspruch von Aussage und Protokollinhalt (vgl dazu Ratz, WKStPO § 281 Rz 466).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.