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8Ob20/24k•OGH 8Ob20/24k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D*, geboren * 2008, in Obsorge des Vaters C*, vertreten durch Mag. Katharina Rieder, Rechtsanwältin in Korneuburg, diese vertreten durch Mag. Birgit Harold, Rechtsanwältin in Korneuburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der mütterlichen Großmutter E*, Slowakei, vertreten durch Mag. Doris Perl, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. November 2023, GZ 20 R 283/23t194, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Ergänzung zum Revisionsrekurs“ der mütterlichen Großmutter vom 22. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Über den Revisionsrekurs wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 15. Februar 2024 abgesprochen (vgl § 416 Abs 2 ZPO). Zudem verstößt die „Ergänzung zum Revisionsrekurs“ gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln (RS0041666).
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