OLG Linz 9Bs62/24t

9Bs62/24tOberlandesgericht26.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs62/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2024:0090BS00062.24T.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Februar 2024, 47 Hv 95/23f-1 (S 12), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Begründung

Begründung:

In dem beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau zu 62 U 45/23i gegen A* B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren erging am 15. Juni 2023 ein Urteil, in dem sich das Bezirksgericht St. Johann im Pongau für sachlich unzuständig im Wesentlichen mit der Begründung erklärte, dass auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Verdacht bestünde, A* B* habe das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren begangen, weshalb das Landesgericht zuständig sei (ON 17).

(Erst) am 12. Jänner 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg bei dem nunmehr vom Landesgericht Salzburg gegen A* B* geführten Verfahren die Anberaumung einer Hauptverhandlung (ON 18).

Am 3. Februar 2024 ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg eine Hauptverhandlung für den 6. März 2024 an und belehrte den Angeklagten in der Ladung zur Hauptverhandlung über den Verteidigerzwang sowie darüber, dass das Gericht die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Angeklagten selbst zu tragen habe, veranlassen würde, wenn er nicht bis zum 19. Februar 2024 die Wahl eines Verteidigers bekannt gebe oder einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers stellt (S 11 in ON 1).

Tatsächlich wurde dem Angeklagten die Ladung im Wege der PI C* erst am 2. März 2024 zugestellt (ON 35).

Bereits mit dem angefochtenen (entgegen § 86 Abs 2 erster Satz StPO nicht ausgefertigtem) Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde dem Angeklagten – nach Einholung eines Auszugs aus den Sozialversicherungsdaten (ON 29) – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben mit der Begründung, der Angeklagte hätte bei notwendiger Verteidigung kein Einkommen (S 12 in ON 1).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben (ON 34).

Die mit Bescheid der D* vom 4. März 2024 für den Angeklagten bestellte Verfahrenshilfeverteidigerin Dr. E*, LL.M.oec., LL.B.oec., sowie die Oberstaatsanwaltschaft Linz äußerten sich zur Beschwerde nicht.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung), wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 StGB und § 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einfacher Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich in den Fällen des Abs 1 (§ 61 Abs 2 StPO).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt also voraus, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung des für ihn oder seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes führen würde. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist der Beschuldigte wirtschaftlich bedürftig. Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen an. Die Abgabe eines Vermögensbekenntnisses ist nicht Voraussetzung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind zu bescheinigen. Angaben dazu werden meist im Stammdatenblatt der Polizei oder anlässlich der Ersteinvernahme festgehalten. Zur Überprüfung besteht keine gesetzliche Verpflichtung (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 50ff).

Vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau gab F* B* in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er als Zaunbaumonteur tätig sei und zwischen EUR 1.700,00 und EUR 1.800,00 monatlich ins Verdienen bringe. Im Winter würde er „stempeln“ gehen. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten, jedoch Schulden aus einem Konsumkredit von EUR 10.000,00 (S 2 in ON 15). Aus dem vom Erstgericht eingeholten Auszug aus den Sozialversicherungsdaten des Angeklagten ergibt sich, dass dieser im Jänner 2024 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.563,54 bezog (ON 29).

Demnach verfügt F* B*, entgegen der Annahme des Erstgerichts, über ein Einkommen, das, selbst wenn er auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen ist, das Existenzminimum jedenfalls übersteigt, sodass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO nicht gegeben sind.

Anzumerken bleibt, dass nach der Aktenlage das Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau am 15. Juni 2023 erging und spätestens drei Tage später (die Staatsanwaltschaft hatte in der Verhandlung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben [ON 15]) in Rechtskraft erwuchs. Erst am 12. Jänner 2024 und damit außerhalb der dreimonatigen Präklusionsfrist, beantragte die Staatsanwaltschaft die Anberaumung einer Hauptverhandlung beim Landesgericht Salzburg (ON 18), sodass gemäß § 261 Abs 2 StPO Verlust des Verfolgungsrechts indiziert ist.

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