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14Ns19/24s•OGH 14Ns19/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 4 U 47/23v des Bezirksgerichts Traun, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hietzing delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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