OGH 12Ns24/24m

12Ns24/24mObergericht29.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns24/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00024.24M.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Halswanter LL.M. in der Jugendstrafsache gegen * Y* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 49 U 38/23a des Bezirksgerichts Favoriten, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Bregenz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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