OGH 11Ns30/24m

11Ns30/24mObergericht10.04.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns30/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00030.24M.0410.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache des * I* wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 60 Hv 47/23s des Landesgerichts Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein, was hier nicht der Fall ist (zum Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3). Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein genommen keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1]).

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