OGH 15Os34/24z

15Os34/24zObergericht10.04.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os34/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00034.24Z.0410.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2024, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache des * I* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, AZ 37 BE 24/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2023, AZ 11 Bs 145/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des * I* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juni 2023, GZ 37 BE 24/23v5, womit die bedingte Entlassung des Genannten aus der Strafhaft abgelehnt worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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