OGH 14Ns20/24p

14Ns20/24pObergericht15.04.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns20/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00020.24P.0415.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafvollzugssache des * H*, AZ 25 BE 317/23t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] * H* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts Salzburg verlegt, vor dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG) vor (RISJustiz RS0088481 [T4]).

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