OGH 11Ns32/24f

11Ns32/24fObergericht16.04.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns32/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00032.24F.0416.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * D* wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 314 Hv 26/24z des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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