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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafvollzugssache des * E* über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 15. September 2022, AZ 32 Bs 265/22p, und 26. Februar 2024, AZ 32 Bs 278/23a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. September 2022, AZ 32 Bs 265/22p, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. Mai 2022, GZ 190 Bl 29/22b, 73/22y9, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag zurück. Einen in weiterer Folge erhobenen, dieses Verfahren betreffenden Wiederaufnahmeantrag wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat mit Beschluss vom 26. Februar 2024, AZ 32 Bs 278/23a, ab, den dazu eingebrachten Verfahrenshilfeantrag zurück.
[2] Zurückzuweisen waren auch die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RISJustiz RS0132565).
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