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13Os15/24s•OGH 13Os15/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach §§ 15, 208a Abs 1 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2023, GZ 37 Hv 59/23t65.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Vergehens der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach §§ 15, 208a Abs 1 Z 2 StGB (A) und jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger (gemeint) nach § 207a Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB (C I) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz zweiter Fall StGB (C II), jeweils idF vor BGBl I 2023/135, schuldig erkannt. Aus Anlass der vom Schuldspruch A und C II umfassten Taten wurde nach § 21 Abs 2 StGB die strafrechtliche Unterbringung des * W* in einem forensischtherapeutischen Zentrum angeordnet.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –
(C II) bis zum 28. Juli 2023 in L* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer in Ephebophilie eingebetteten kombinierten Persönlichkeitsstörung (dazu US 8), pornographische Darstellungen unmündiger Personen (dazu US 7) besessen, indem er diese auf seinem Mobiltelefon speicherte.
[3] Dagegen und gegen die strafrechtliche Unterbringung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die gegen den Schuldspruch C II gerichtete Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) die Feststellungen zur Unmündigkeit der vom Videomaterial betroffenen Personen (US 7) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810; Ratz, WKStPO § 281 Rz 581 und 584). Im Übrigen leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (RISJustiz RS0116565), weshalb die angestrebte Beurteilung der betroffenen Personen als minderjährig (vgl dazu § 207a Abs 3 erster Fall idF vor BGBl I 2023/135) zu einem Freispruch des Angeklagten führen sollte.
[5] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose in Frage stellt, macht sie ein Berufungsvorbringen geltend (RISJustiz RS0113980 [T11]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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