OGH 13Os20/24a

13Os20/24aObergericht24.04.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os20/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00020.24A.0424.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Maßnahmenvollzugssache des Ing. * H*, AZ 830 BE 90/23z des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 12. Februar 2024, AZ 20 Bs 1/24d, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (aus Anlass einer Beschwerde des Betroffenen) einen Beschluss des Vollzugsgerichts auf.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RISJustiz RS0132565).

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