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13Os22/24w•OGH 13Os22/24w
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafvollstreckungssache des * Z*, AZ 195 Ns 23/23p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss jenes Gerichts vom 4. Dezember 2023 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Sprajc, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2023, GZ 195 Ns 23/23p16, verletzt § 52 Abs 1 EUJZG und Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805.
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Gespanschaftsgerichts Zagreb vom 2. März 2009 wurde * Z* des Missbrauchs von Amtsposition und Amtsbefugnissen nach Art 337 Abs 1 und 4 des Strafgesetzes der Republik Kroatien schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde Z* nach Art 82 des kroatischen Strafgesetzes der durch die Begehung der Straftat erlangte Vermögensvorteil von 39,4 Millionen HRK entzogen (ON 1 S 27 ff und 35).
[2] Mit (ergänzter) Einziehungsbescheinigung vom 24. November 2023 ersuchte das Gespanschaftsgericht Zagreb – gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (im Folgenden: VO [EU] 2018/1805, vgl ON 1 S 3) – die Staatsanwaltschaft Wien um Vollstreckung der Einziehungsentscheidung vom 2. März 2009 hinsichtlich eines Geldbetrags von 4.742.126,73 Euro (ON 15 S 3 ff).
[3] Am 4. Dezember 2023 fasste die (nach § 52 Abs 3 und 4 EUJZG zuständige) Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Beschluss, dass die Vollstreckung der erwähnten vermögensrechtlichen Anordnung „gemäß § 52a Abs 1 Z 4 EUJZG nicht übernommen“ werde (ON 16).
[4] Begründend führte das Gericht – unter Zitierung des § 52al Abs 1 Z 4 EUJZG – zusammengefasst aus, die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung sei nach österreichischem Recht verjährt (BS 3).
[5] Der Beschluss ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[7] Gemäß § 52 Abs 1 EUJZG ist eine Einziehungsentscheidung (Art 2 Abs 2 VO [EU] 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Art 2 Abs 3 VO [EU] 2018/1805) nach den Bestimmungen der (gemäß Art 41 VO [EU] 2018/1805 – soweit hier relevant – seit 19. Dezember 2020 unmittelbar geltenden) VO (EU) 2018/1805 sowie den in § 52 EUJZG geregelten Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften (vgl ErläutRV 808 BlgNR 27. GP 2, 23 f) zu vollstrecken.
[8] Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805 normiert die Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Einziehungsentscheidungen abschließend (vgl Erwägungsgrund 31). Eine Verweigerung aufgrund (nach österreichischem Recht) eingetretener Vollstreckungsverjährung sieht der taxative Katalog dieser Bestimmung nicht vor.
[9] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien die Ablehnung der Vollstreckung der kroatischen Einziehungsentscheidung nicht auf einen in Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805 normierten – sondern auf einen nur für die Vollstreckung einer von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung maßgeblichen (§§ 52a, 52a1 Abs 1 Z 4 EUJZG) – Verweigerungsgrund stützte, hat es § 52 Abs 1 EUJZG und Art 19 Abs 1 VO (EU) 2018/1805 verletzt.
[10] Die Gesetzesverletzung hat sich zum Vorteil des Betroffenen Z* ausgewirkt, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat.
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