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12Ns36/24a•OGH 12Ns36/24a
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d (vormals AZ 151 Hv 37/21p und AZ 180 Hv 59/18g) des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * sind von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
[1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs , Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * in der Strafsache gegen * B wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der HvAkten) gemäß § 353 Z 2 StPO (zum Teil) wieder aufgenommen.
[2] Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Ns 27/24t über einen Antrag des Angeklagten auf Delegierung zu entscheiden.
[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 des Obersten Gerichtshofs. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Ersatzmitglied dieses Senats.
[4] Solcherart sind die Genannten gemäß § 43 Abs 4 StPO, dessen Regelung auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt gilt (RISJustiz RS0125149), von der Entscheidung über den im Tenor genannten Antrag ausgeschlossen.
[5] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch Genannte an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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