OGH 12Ns41/24m

12Ns41/24mObergericht24.05.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns41/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00041.24M.0524.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs HonProf. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB AZ 21 Bl 371/23a des Landesgerichts Innsbruck, auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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