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1Ob190/23g•OGH 1Ob190/23g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die „Beschwerde“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2023, 1 Ob 190/23g, den
Beschluss
gefasst:
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2023 wurde die Revision des Klägers als nicht zulässig zurückgewiesen.
[2] Der Kläger wendet sich mit seiner „Beschwerde“ vom 14. 4. 2024 gegen diese Entscheidung.
[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 BVG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215).
[4] Die Eingabe des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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