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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Jugendstrafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 5/24a des Bezirksgerichts Meidling über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Beschuldigten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO ersichtlich.
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