OLG Wien 22Bs110/24y

22Bs110/24yOberlandesgericht13.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs110/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:0220BS00110.24Y.0613.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 269 Abs 1 erster Halbsatz dritter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2024, GZ 39 Hv 65/23i-13.4, nach der am 13. Juni 2024 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Kurtev durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass anstelle der gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 2 StGB eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten und eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Tagen, verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 (zu ergänzen: erster Halbsatz dritter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür (richtig) nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch erfolgte, weil A* am 24. September 2023 in ** die Gerichtsvollzieherin des Bezirksgerichts Mödling, B*, sohin eine Beamtin, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug einer Fahrnisexekution, hinderte, indem er ihre am Türknauf des Gartentors liegende Hand gewaltsam durch Zusammendrücken der Hand und Verdrehen des Arms löste und sie grob zur Seite schob.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend oder mildernd und erachtete die geschöpfte Unrechtsfolge für schuld- sowie tatangemessen. Die Verbüßung der Sanktion sah es wegen der familiären und gesellschaftlichen Integration des Angeklagten und des längeren Zurückliegens der Vorstrafen aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen für nicht erforderlich an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.7) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Erhöhung – und erkennbar auch eine Ausschaltung bedingter Strafnachsicht – der Sanktion begehrt (ON 14). Im Gerichtstag ergänzte der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft im Sinne eines Vorgehens nach § 43a Abs 2 StGB.

Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu, weil es in spezialpräventiver Hinsicht wegen der aufgezeigten Tendenz des seine Geringschätzung der Rechtsordnung mit fortdauernden Verstößen in der Vergangenheit und über einen längeren Zeitraum hinweg bis in die Gegenwart zeigenden Angeklagten tatsächlich an den Voraussetzungen für eine zur Gänze bedingte Nachsicht der Sanktion fehlt. Dies ergibt sich vor allem aus der Begehung mehrfach abgeurteilter (auch schwerer) Betrugshandlungen und sonstiger Vermögensdelikte als auch seiner Verurteilung wegen abgabenrechtlicher Verstöße (vgl. Strafregisterauskunft ON 4.4), die im weitesten Sinne auch als einschlägig anzusehen sind, seiner Delinquenz während offener Probezeit und dem Zufügen kurzfristiger Schmerzen im Zuge gegenständlicher Gewaltanwendung (vgl. US 3). Allerdings kann angesichts des längeren Zurückliegens der Vorstrafen mit der Verhängung einer Geldstrafe (die Höhe des Tagessatzes orientiert sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten des Angeklagten an § 19 Abs 2 StGB) anstelle eines Teils der Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, weil mit Blick auf die Übelswirkung der verhängten Geldstrafe bei zusätzlich in Schwebe gehaltener Freiheitsstrafe von günstiger Verhaltensprognose auszugehen ist.

Allgemein-prohibitive Erwägungen stehen dieser Einschätzung gleichfalls nicht entgegen, sodass der Berufung (bloß) im dargestellten Umfang Folge zu geben war.

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