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12Ns44/24b•OGH 12Ns44/24b
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 4/24v des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Umstand, dass der Angekla
gte im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt wohnhaft ist, stellt mit Blick auf den Wohnsitz der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).
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