OGH 21Ds3/24i

21Ds3/24iObergericht17.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 21Ds3/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0210DS00003.24I.0617.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Univ.Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Adlberger, LL.B., in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 42/17 ua der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats vom 23. März 2022 (ON 34 S 29) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ D 42/17 ua der Rechtsanwaltskammer Wien wies der Disziplinarrat den im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung am 23. März 2022 gestellten Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung aller Mitglieder des Disziplinarrats ab (ON 34 S 2).

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war zurückzuweisen, weil gemäß § 26 Abs 5 letzter Satz DSt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss des Disziplinarrats nicht zulässig ist (RISJustiz RS0132440).

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