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11Ns37/24s•OGH 11Ns37/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters EdermaierEdermayr LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Diebstahls im Familienkreis nach § 166 iVm § 127 StGB, AZ 21 Hv 10/23y des Landesgerichts Feldkirch, über die Anträge des * B* auf 1./ Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und 2./ Hemmung des Strafvollzugs nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Juli 2023, GZ 21 Hv 10/23y15, wurde * B* – soweit hier relevant – des Vergehens des Diebstahls im Familienkreis nach § 166 Abs 1 iVm § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
[2] Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. April 2024, AZ 7 Bs 50/24x, nicht Folge, setzte jedoch in Stattgebung dessen Berufung wegen Strafe die Geldstrafe herab.
[3] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schreiben vom 13. Mai 2024 begehrt * B* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1 iVm ON 4 der OsAkten:) „zwecks Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder sonstigen Rechtsbehelf betreffend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. April 2024, AZ 7 Bs 50/24x“. Weiters beantragt er „die vorläufige Aussetzung der Strafeinhebung“.
[4] Der substratlose Antrag war abzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO) und Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RISJustiz RS0127077; in Bezug auf den Antragsteller siehe bereits 11 Ns 31/21d; 11 Ns 24/21z).
[5] Schon mangels eines auf die Hemmung des Strafvollzugs zustehenden Antragsrechts war auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen (RISJustiz RS0125705, RS0101133).
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