OGH 14Os32/24y

14Os32/24yObergericht19.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os32/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00032.24Y.0619.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M. (WU), BSc im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Februar 2024, GZ 317 Hv 149/23h51.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat sie am 12. Juli 2023 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, einem Zustand nach Opiatmissbrauch und einer emotional instabilen Persönlichkeit, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * H* deren Mobiltelefon mit Gewalt gegen deren Person wegzunehmen versucht, indem sie das Mobiltelefon ergriff und trachtete, dieses H* aus der Hand zu reißen, was ihr jedoch auf Grund deren Gegenwehr trotz erheblicher Gewaltanwendung nicht gelang, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.

[4] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin H* im Urteil erörtert (US 4). Zu einer Wiedergabe sämtlicher Aussagedetails war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RISJustiz RS0106642). Dass das Opfer durch die Gewaltanwendung keine nennenswerten Verletzungsfolgen erlitt, haben die Tatrichter ohnehin festgestellt (US 3). Indem die Beschwerde lediglich jene Passagen der Zeugenaussage ins Treffen führt, die eine bloß geringfügige Einwirkung der Betroffenen auf den Körper des Opfers schilderten, dabei jedoch die anderen Passagen zur erheblichen Gewaltanwendung („Rangelei“ [ON 51.3, 13 ff]) übergeht, verfehlt sie die gesetzmäßige Darstellung (RISJustiz RS0116504 [T4]).

[5] Weshalb es „denkunmöglich“ sei, dass das Opfer „einen Widerstandsentschluss fasst“, wenn sich „jemand von hinten annähert“, erklärt die weitere Rüge nicht. Damit wird (nominell angesprochene) offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht dargetan.

[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach [weil auf Abweisung des Unterbringungsantrags gerichtet] Z 9 lit a) geht mit dem Einwand, mangels Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers wäre die Tat lediglich §§ 15, 127 StGB zu subsumieren gewesen, prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht vom Urteilssachverhalt (US 3) aus.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

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