OGH 15Os61/24w

15Os61/24wObergericht19.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os61/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00061.24W.0619.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 31 HR 105/24v des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, AZ 19 Bs 69/24x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Am 16. Februar 2024 sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in mehreren Eingaben des Dr. * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verdächtigte Mag. * S* gemäß § 35c StAG ab, wovon sie auch den Anzeiger verständigte.

[2] Am 11. März 2024 versagte die Anklagebehörde dem Genannten die beantragte Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

[3] Das Landesgericht Wiener Neustadt wies den vom Anzeiger erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein solcher bei einem Vorgehen nach § 35c StAG nicht zustehe.

[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dr. B* gegen den genannten Beschluss nicht Folge.

[5] Die dagegen erhobene Beschwerde des Dr. B* war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

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