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20Bs144/24h•OLG Wien 20Bs144/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 33 Abs 2 lit a iVm 39 Abs 1 lit b FinStrG über die Beschwerden der C*- D* E* GmbH D* Dkfm. F* G* E* GmbH, jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2024, GZ *-161, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass Dkfm. F* G* durch die Anordnung und Durchführung der Sicherstellung vom 10. November 2023 (ON 47) sowie die C*- D* E* GmbH durch die Anordnung und Durchführung der Sicherstellung vom 23. November 2023 (ON 54) jeweils in ihren subjektiven Rechten nach § 110 Abs 1 StPO iVm § 5 Abs 1 StPO iVm § 102 StPO sowie jeweils durch die Unterlassung der Belehrung über das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115 StPO), in ihren subjektiven Rechten auf Information nach § 111 Abs 4 StPO verletzt wurden.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ * ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a iVm 39 Abs 1 lit b FinStrG.
Am 10. November 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft bei Dkfm. F* G* (ON 47) und mit Anordnung vom 23. November 2023 bei der C*- D* E* GmbH jeweils gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1, 2 und 3 und Abs 2 StPO, § 207a FinStrG (gleichlautend) die Sicherstellung sämtlicher Geschäftsunterlagen (insbesondere Verträge, Mail-Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen) der H* Handels GmbH, der H* AG, mit diesen verbundenen Unternehmen sowie sämtliche Unterlagen zur Ermittlung und Festsetzung einer A* B* allenfalls persönlich treffenden Abgabenpflicht, an.
Begründend führte die Staatsanwaltschaft (in beiden Anordnungen) wortwörtlich aus wie folgt:
Laut Bericht des , zuletzt vom 9.11.2023 ist A B* dringend verdächtig, in I* als abgabenrechtlich Verantwortlicher der H* Handels GmbH unter Verwendung von Scheingeschäften
A./ die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu noch festzustellenden Zeitpunkten seit 2019, insbesondere im Jahr 2021, bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Voranmeldungszeiträume USt. in Höhe von zumindest 948.895,37 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten zu haben;
B./ ab zumindest 2019 bis laufend durch diverse Erwerbe von Luxusgütern wie Diamanten, Yachten und hochpreisigen Uhren im Rahmen der H* GmbH, finanziert durch die Muttergesellschaft H* AG, Ertragssteuern (ESt, KöSt, KESt) durch die Verschleierung seiner zugeflossenen Einkünfte in noch festzustellendem Ausmaß verkürzt zu haben.
Insbesondere besteht der Verdacht, dass Schmuck und Diamanten an Endverbraucher in Österreich verkauft wurden und somit umsatzsteuerpflichtige Vorgänge stattfanden, deren inländische Umsatzsteuerpflicht unter Verwendung von Scheingeschäften mit angeblichen Leistungsempfängern im Ausland verschleiert wurde.
Der Beschuldigte hat hiedurch das Verbrechen des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs 1 und 2 lit a iVm 39 Abs 1 lit b FinStrG begangen.
Der Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Berichte des J* K*, insbesondere auf die Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs, wonach ein behaupteter Export ins Ausland nicht stattgefunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der importierte Schmuck im Inland verkauft und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht entrichtet wurde. Weiters gründet er auf die Ergebnisse der durchgeführten Telefonüberwachung, aus der sich ergibt, dass B* durchaus bewusst war, dass er keine Abgaben entrichtet und Umsatzsteuer zu vermeiden sucht. Der Auslandsschriftverkehr ergab, dass angebliche Leistungsempfänger im Ausland nicht in Geschäftsbeziehung mit der H* Handels GmbH standen.
Die Sicherstellung der oben bezeichneten Gegenstände ist aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO), zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO), zur Sicherung folgender vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO), Konfiskation (§ 19a StGB), erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) und zur Sicherung der Geldstrafe und des Haftungsausspruchs nach § 207a Abs 1 FinStrG erforderlich weil mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen eine Aufklärung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht möglich ist und weil diese Gegenstände der Verdachtslage nach aus einer Straftat herrühren bzw zum Beweis der Tat erforderlich sind und ohne Sicherstellung an den Beschuldigten jederzeit auszufolgen sind. Dazu kommt, dass der Beschuldigte der Abgabenbehörde Geschäftsunterlagen vorenthalten hat, die aufzufinden und sicherzustellen sind. Sie steht zur Bedeutung der Sache auch nicht außer Verhältnis. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich, dass der Beschuldigte relevante Dokumente und Unterlagen bei Vertrauenspersonen aufbewahrt.
Gemäß § 111 Abs. 4 StPO ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen vierundzwanzig Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen, mit welcher sie auch über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106 StPO), zu informieren ist. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs.1 Z 2 StPO) ist - soweit möglich - auch das Opfer zu verständigen (ON 47 und ON 54).
Die der Sicherstellungsanordnung angeschlossenen Rechtsbelehrungen lauten jeweils wie folgt:
Sie können Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht erheben, wenn Sie sich in einem subjektiven Recht verletzt fühlen, weil die Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde. Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen; in ihm ist anzuführen, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei.
Die angeordnete Sicherstellung ON 47 wurde am 23. November 2023 an dessen Kanzleiadresse des Dkfm. F* G* in ** I*, straße ** unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer sowie in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Mag. L vollzogen, von Dkfm. F G* nach Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin alle in seiner Kanzlei befindlichen bezughabenden Unterlagen freiwillig herausgegeben, unter einem gemäß § 112 Abs 1 StPO der Sicherstellung widersprochen und darauf hingewiesen, dass es sich bei Dkfm. F* G* nicht um den Steuerberater der H* AG bzw. der H* Handels GmbH bzw. von A* B* handelt, vielmehr bestehe ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis zur C*- D* E* GmbH, wobei eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde (ON 65.2, Seite 57 ff). Ungeachtet dieser Erklärung wurde eine (versiegelte) Festplatte ** „“ * mit den sichergestellten Daten übernommen, wobei auch eine Sicherung der Daten auf dem Mobiltelefon des Dkfm. F G* erfolgte (ON 65.2, Seite 58 oben).
Nachdem die Staatsanwaltschaft vom Vollmachtsverhältnis zur C*- D* E* GmbH unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges dieser Gesellschaft informiert worden war (ON 53), ordnete die Staatsanwaltschaft am 23. November 2023 die Sicherstellung bei der C*- D* E* GmbH (ON 54) an, ging in dieser Anordnung (erneut nicht) auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis ein und stützte die Erforderlichkeit der Maßnahme erneut auf die Ausführung, die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte relevante Dokumente und Unterlagen bei Vertrauenspersonen aufbewahre.
Die Anordnung wurde (mutmaßlich) am 23. November 2023 um 12:05 Uhr vollzogen wurde (vgl. Übernahmebestätigung der Mag. L* ON 65.2, Seite 44).
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (ON 101.1) erhoben sowohl die C*- D* E* GmbH als auch die Dkfm. F* G* E* GmbH Einspruch wegen Rechtsverletzung, die Anordnung und Durchführungen der Sicherstellungen ON 47 und ON 54 sei bereits mangels Anfangsverdachts unzulässig, jedenfalls aber zur Aufklärung einer Straftat nicht erforderlich im Sinne des § 5 Abs 1 StPO gewesen, darüber hinaus liege eine unvollständige Rechtsbelehrung im Hinblick auf das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115 StPO). Gemäß § 111 Abs 4 StPO vor, wobei sich die Einschreiterinnen auch in ihrem subjektiven Recht auf Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO verletzt erachten (ON 101.2).
Die Staatsanwaltschaft Wien äußerste sich ablehnend zum Einspruch der Betroffenen (ON 108).
Nach Einholung einer Äußerung der Einspruchswerber zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 116.2) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem angefochtenen Beschluss die Einsprüche der C*- D* E* GmbH sowie der Dkfm. F* G* E* GmbH ab (ON 161).
Im Wesentlichen gestützt auf die Argumentation in ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 3. Jänner 2024 (ON 108), in welcher die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung dargestellt, die als Scheingeschäfte angenommenen Veräußerungen an ausländische Gesellschaften konkretisiert und die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags dargelegt wird, sowie nach Beischaffung des kompletten Auslandsschriftverkehrs mit Malta durch das Gericht (ON 142.1; ON 149.2) billigte das Erstgericht der Staatsanwaltschaft zu, im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens zulässig vom Vorliegen eines Anfangsverdachts gemäß § 1 Abs 3 StPO ausgegangen zu sein. So führte der Haft- und Rechtsschutzrichter aus, die Staatsanwaltschaft habe die Verdachtslage auf eine Gesamtschau mehrerer Verdachtsmomente zu den Verkäufen von Schmuck nach Bulgarien und Diamanten nach Malta auf die Rechnungen der GmbH (ON 2.11 bis ON 2.13) gestützt, auf deren Basis Vorsteuer geltend gemacht worden sei, wobei diesen Rechnungen entgegen den darin enthaltenen Zahlungsbedingungen keine Zahlungseingänge gegenübergestanden seien. Weder Diamanten noch Schmuck würden sich weiterhin in der Gewahrsame der GmbH befinden. Eine Anfrage an die bulgarischen Behörden habe ergeben, dass die in der Rechnung genannte bulgarische Käuferin keine Geschäftsbeziehung zur GmbH unterhalten habe, das in den Rechnungen als Käuferin aufscheinende maltesische Unternehmen habe ihrerseits keine Umsatzsteuererklärungen übermittelt, weshalb die Umsatzsteuerregistrierungen behördlich geschlossen worden seien. Beide Unternehmen seien für die Behörde nicht greifbar, eine Kontaktaufnahme sei gescheitert, wobei der Geschäftsführer eines der beiden Unternehmen aufgrund eines Geldwäschereiverdachtes festgenommen worden sei.
In Bezug auf die monierte Verletzung der Bestimmungen des § 111 Abs 4 iVm § 115 Abs 2 StPO, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen, gestand der Haft- und Rechtsschutzrichter den Einspruchswerbern zwar zu, führte diesbezüglich jedoch aus, dass die gesetzlich verankerte Belehrungspflicht nicht als Selbstzweck ausgestaltet sei, sondern lediglich dazu diene, einen von der Sicherstellung Betroffenen über die ihm offenstehenden Möglichkeiten zu informieren. Angesichts des Umstands, dass die anwaltlich vertretenen Einspruchswerber den ihnen durch die Bestimmung des § 115 Abs 2 StPO ermöglichten Rechtsbehelf ergriffen hätten, sei die Verletzung ihres subjektiven Rechts nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei der Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme beizupflichten, dass eine Belehrung einer Person, die bereits ein Recht in Anspruch nehme, darüber dass ihr ein solches Recht zukomme redundant und damit vom Schutzzweck der Bestimmung des § 111 Abs 4 StPO nicht umfasst sei.
Eine Umgehung des § 157 Abs 2 StPO verneinte das Erstgericht unter Hinweis auf die in der Sicherstellungsanordnung genannten Geschäftsunterlagen und Verträge zu deren Herstellung bzw. Errichtung (überwiegend) das Steuerrecht verpflichte und verwies darüber hinaus auf deren freiwillige Übergabe (ON 65.2, 57); im Übrigen sei aufgrund des Widerspruchs der Einspruchswerber ein Sichtungsverfahren gemäß § 112 StPO anhängig, weshalb die (allfällige) Sicherstellung dem Berufsgeheimnisschutz unterliegender Unterlagen in einem spezielleren, dem Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO vorgehenden Rechtsbehelf Abhilfe geschaffen worden sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die fristgerechten Beschwerden der C*- D* E* GmbH sowie der Dkfm. F* G* E* GmbH (ON 174.2), denen Berechtigung zukommt.
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht gemäß § 106 Abs 1 StPO steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Aktiv legitimiert für die Einbringung eines Einspruchs ist jede natürliche oder juristische Person, die sich durch die Führung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO kausal in einem subjektiven Recht verletzt erachtet. In einem Einspruch ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei (Abs 3 zweiter Satz leg. cit.).
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht aber nicht zu, wenn das Gesetz ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht (Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 14).
Eine Sicherstellung ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung eines Sachverhalts und Tatverdachts im Sinne des § 91 StPO über Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102 StPO) zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) und nicht substituierbar im Sinne des Abs 4 leg. cit. ist. Nach § 110 Abs 4 StPO ist die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen nämlich nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Gemäß § 111 Abs 4 StPO ist in jedem Fall der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen vierundzwanzig Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106 StPO) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115 StPO), zu informieren.
Subjektive Rechte ergeben sich grundsätzlich aus allen Bestimmungen der StPO, die einer Person ausdrücklich ein bestimmtes Recht einräumen. Wenn Sinn und Zweck einer Vorschrift zeigen, dass der Betroffene an der Einhaltung eben dieser Vorschrift ein berechtigtes Interesse hat, muss auch ein „subjektives Recht“ zustehen. Die Sicherstellung ist ein Grundrechtseingriff. Als ein – wenn auch nur vorübergehender – Entzug einer Sache ist die Sicherstellung und Beschlagnahme eine Beschränkung wesentlicher Eigentümerbefugnisse, vor der das Grundrecht auf Eigentum schützt (Artikel 5 StGG – Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110 bis 115 Rz 4).
Umfang der Prüfung ist die Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns. Bei der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts im Ermittlungsverfahren nach § 106 Abs 1 StPO muss es sich grundsätzlich um das eigene subjektive Recht des Einspruchswerbers handeln (Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 10). Das Gericht hat ausschließlich die Einhaltung der StPO zu prüfen, es ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Nur wenn die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums überschritten werden, liegt Ermessensüberschreitung vor. Die Überprüfung im Einspruchsverfahren hat grundsätzlich aufgrund einer ex-ante-Betrachtung zu erfolgen (Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 3 mwN; Pilnacek/Stricker, aaO Rz 19, § 107 Rz 16 und 18).
Nur § 5 Abs 1 StPO fließen in § 106 Abs 1 StPO auch die Garantien der EMRK ein (RIS-Justiz RS01333225).
Eine Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 StPO (mit der darüber hinaus angeordneten Sicherstellung zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO), zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO), in Form der Konfiskation nach § 19a StGB, des Verfalls nach § 20b StGB, des erweiterten Verfalls nach § 20b StGB sowie zur Sicherung der Geldstrafe und des Haftungsausspruchs nach § 207a Abs 1 FinStrG hat sich das Erstgericht gar nicht auseinandergesetzt) ist nur dann zulässig, wenn die Gegenstände zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren erforderlich sind und diese geeignet scheinen, das Beweisthema zu führen, wobei die Bedeutung für die konkrete Untersuchung nachvollziehbar sein muss (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 110 Rz 5).
Gemäß § 111 Abs 1 StPO ist grundsätzlich jede Person, die sicherzustellende Gegenstände oder Vermögenswerte in ihrer Verfügungsmacht hat, verpflichtet, diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen (Venier in Bertl/Venier, StPO2 § 111 Rz 1). Nicht nur ein gerichtlicher Beschluss, auch eine gemäß § 102 StPO beruhende staatsanwaltschaftliche Anordnung ist zu begründen (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 110 Rz 59; Flora, aaO § 110 Rz 11). In der Sicherstellungsanordnung müssen unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist und die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit eines sichernden Eingriffs ergibt und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein. Wenn auch an dieser Stelle nicht verkannt wird, dass für die Sicherstellungsanordnung – anders als etwa für eine Festnahmeanordnung) ein einfacher Tatverdacht ausreichend ist und somit (lediglich) Tatsachen erfordert, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann und somit keinen dringenden Tatverdacht (auch wenn ein solcher in den Anordnungen ON 47 und ON 54 behauptet wird) voraussetzt, werden die Sicherstellungsanordnungen vom 10. November 2023 (ON 47) und vom 23. November 2023 (ON 54) dieser Begründungspflicht nicht hinreichend gerecht, stützen sie sich doch weitgehend substratlos (und ohne Angabe entsprechender Fundstellen) auf die bisherigen Berichte des M* K*, insbesondere die Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs, „wonach ein behaupteter Export ins Ausland nicht stattgefunden“ habe und deshalb davon auszugehen sei, dass der importierte Schmuck im Inland verkauft und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht entrichtet worden sei sowie die Ergebnisse der durchgeführten Telefonüberwachung, aus der sich ergäbe, es sei B* durchaus bewusst gewesen, keine Abgaben zu entrichten und Umsatzsteuer zu vermeiden trachte. Der Auslandsschriftverkehr habe ergeben, dass angebliche Leistungsempfänger im Ausland mit der H* Handels GmbH nicht in Geschäftsbeziehung stünden. Es wird jedoch weder erläutert, woraus sich der angenommene (lediglich auf die Umsatzsteuer Bezug nehmende) strafbestimmende Wertbetrag von „zumindest 948.895,37 Euro ergibt, noch werden die Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs dargelegt, sondern lediglich pauschal ausgeführt, der behauptete Export ins Ausland (der auch im Hinblick auf den Zeitraum nicht eingegrenzt wird) habe nicht stattgefunden, wobei die (namentlich nicht genannten) Leistungsempfänger im Ausland eine Geschäftsbeziehung mit der H* Handels GmbH dementiert hätten. Die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme wird damit argumentiert, der Beschuldigte habe der Abgabenbehörde Geschäftsunterlagen vorenthalten, die aufzufinden und sicherzustellen seien, ohne jedoch darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt und welchem Anlass der Beschuldigte zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen aufgefordert worden sei; so wird weder auf den Zeitpunkt noch den Verlauf der Betriebsprüfung Bezug genommen.
Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen im bekämpften Beschluss in Bezug auf die Erforderlichkeit der Aufklärung der Straftaten aus Beweisgründen, weil mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen eine Aufklärung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht möglich sei. In den fraglichen Sicherstellungsanordnungen (ON 47 und ON 54) wird nämlich (gleichlautend) pauschal angemerkt, der Beschuldigte bewahre den bisherigen Ermittlungen zufolge „relevante Dokumente und Unterlagen bei Vertrauenspersonen“ auf, ohne auf das Verhältnis des Beschuldigten zu den Betroffenen einzugehen bzw. auf ein (allfälliges) Mandatsverhältnis Bezug zu nehmen. Das gilt insbesondere für die Dkfm. F* G* betreffende Sicherstellungsanordnung (ON 47), der im Bericht des M* K* vom 7. November 2023 als Steuerberater des Beschuldigten bezeichnet wird (ON 34.2, 25) der jedoch durch seine rechtsfreundliche Vertreterin im Zuge der Durchführung der Anordnung deponierte, nicht der Steuerberater der H* Handels GmbH, der H* AG bzw. des Beschuldigten B* zu sein, sondern eine entsprechende Vollmacht zur C*- D* E* GmbH vorliege (ON 65.2, Seite 58). In beiden Anordnungen wird weder unter Herstellung eines Zusammenhangs mit dem konkreten Sachverhalt dargestellt, weshalb lebensnah zu erwarten sei, Dkfm. F* G* bzw. die C*- D* E* GmbH sei im Besitz der sicherzustellenden (Geschäfts-) Unterlagen, noch werden die als belastend bezeichneten Indizien (Auslandsschriftverkehr, Ergebnisse der Telefonüberwachung) näher erörtert bzw. die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung Ende 2019 (ON 2.1, Seite 12 ff) zumindest auszugsweise dargestellt, um die Verdachtsannahmen der Finanzbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft zumindest in groben Umrissen nachvollziehen zu können.
Da sich die Begründung der Anordnungen (ON 47 und ON 54) mehr oder weniger auf eine substratlose Wiedergabe der verba legalia ohne entsprechende Herstellung eines Sachverhaltsbezugs beschränkt und der in § 102 Abs 2 Z 3 StPO normierten Begründungspflicht – insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO) und zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) durch den (der Sache nach vorgenommenen bloßen Verweis auf den Akteninhalt) nicht gerecht wird, kann die Einschätzung im bekämpften Beschluss, dass Tatverdacht und Erforderlichkeit der Maßnahme in den Sicherstellungsanordnungen ON 47 und ON 54 rechtmäßig angenommen wurden, nicht geteilt werden. Soweit der bekämpfte Beschluss diesbezüglich nämlich weitgehend auf die ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Jänner 2024 (ON 108) sowie die (erstgerichtlich beigeschafften) Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs ON 149.2 Bezug nimmt, ist erneut klarzustellen, dass die Überprüfung im Einspruchsverfahren grundsätzlich anhand einer ex-ante-Betrachtung zu erfolgen hat (Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 3; Pilnacek/Stricker, aaO Rz 19; § 107 Rz 16 und 18).
Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung, weshalb keine Verletzung des behaupteten subjektiven Rechts in Ansehung des § 111 Abs 4 (iVm § 115) StPO vorliegen sollte.
In allen Fällen einer Sicherstellung ist dem davon Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung sogleich auszufolgen oder längstens binnen vierundzwanzig Stunden zuzustellen. Betroffen ist gemäß § 48 Abs 1 Z 3 StPO nicht der frühere Inhaber der sichergestellten Objekte, sondern auch der mitunter davon verschiedene Eigentümer und die Person, deren Datenbestand sichergestellt wurde (Tipold/Zerbes, aaO § 111 Rz 22). Weder die Anwesenheit einer rechtsfreundlichen Vertreterin im Zuge der Durchführung der Sicherstellungsanordnung, noch die fristgerechte Erhebung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (ON 101.2) entheben die Staatsanwaltschaft von ihrer Verpflichtung zur Information – im Übrigen sogleich oder längstens binnen vierundzwanzig Stunden – der von der Sicherstellung betroffenen Person über ihr Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115 StPO).
Weshalb diese Informationspflicht der Staatsanwaltschaft als hoheitlich auftretender Behörde gegenüber rechtskundigen Personen oder beruflichen Parteienvertretern (was in Ansehung des Dkfm. G* mit Blick auf das bestrittene Vollmachtsverhältnis ohnehin fraglich ist) nicht bestehen sollte, vermag der bekämpfte Beschluss nicht darzulegen. Sofern nämlich den den Einspruchswerbern ihr Recht nach § 112 StPO Widerspruch zu erheben, versagt werden sollte, ist die unterbliebene Information über das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115 StPO), sehr wohl relevant.
In Ansehung des dem Beschuldigten unter Punkt B./ angelasteten Tatverdachts, er habe „ab zumindest 2019 bis laufend“ durch diverse Erwerbe von Luxusgütern wie Diamanten, Yachten und hochpreisigen Uhren im Rahmen der H* GmbH, finanziert durch die Muttergesellschaft H* AG, Ertragssteuern (ESt, KöSt, KESt) durch die Verschleierung seiner zugeflossenen Einkünfte in noch festzustellendem Ausmaß verkürzt, bleibt nicht nur völlig unklar, woraus sich der präsumtive Tatzeitraum ergibt, sondern auch, durch welche Vorgänge der Beschuldigte durch Erwerbe (nicht Veräußerungen) Ertragssteuern hinterzogen haben sollte, die darüber hinaus in Ansehung des bzw. der potenziellen Steuerschuldner nicht differenziert wurden und welche (offenkundig als strafrechtlich relevant befundenen) konkreten Vorgänge den Beschuldigten als abgabenrechtlich Verantwortlichen der H* Handels GmbH zur Abführung von ESt verpflichten sollte. Die Formulierung der Begründung der Notwendigkeit der Sicherstellung der Unterlagen „zur Ermittlung und Festsetzung einer A* B* allenfalls persönlichen Abgabenpflicht“ legt vielmehr nahe, dass die Zwangsmaßnahme unzulässigerweise dazu dienen soll, einen zur Einleitung eines Strafverfahrens ausreichenden Anfangsverdachts zu gewinnen (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 110 Rz 49). Im Übrigen wird in der Anordnung weder auf die Gesellschafterstruktur der H* GmbH (ON 2.1, Seite 11), noch deren Änderung (ON 34.2, Seite 5) eingegangen.
Zur monierten (allfälligen) Umgehung des Aussageverweigerungsrechts (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO) ist zunächst vorweg festzuhalten:
Die Strafprozessordnung normiert in bestimmten Fällen unbedingte („absolute“) Zeugnisverweigerungsrechte. Die §§ 156 und 157 StPO geben Zeugen das Recht, eine Aussage vor der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ganz oder in bestimmtem Umfang zu verweigern. Soweit ein Zeugnisverweigerungsgrund nach einer dieser Bestimmungen vorliegt, muss der Zeuge in keinem Fall aussagen, selbst dann nicht, wenn seine Angaben für die Wahrheitsfindung unerlässlich wären (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 156 Rz 3). Gemäß § 157 Abs 1 Z 2 StPO sind Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrates, Notare und Wirtschaftstreuhänder zur Verweigerung der Aussage über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, berechtigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung und damit dem verfassungsgesetzlich gesicherten Recht des Beschuldigten auf seine Verteidigung (Kirchbacher/Keglevic, aaO § 157 Rz 9 mwN). Der Zweck dieses Rechts liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit diesen Personen zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müsste oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten (RIS-Justiz RS0107297; Nimmervoll, Das Strafverfahren2 Rz 458). Das Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftstreuhänders hat seine Wurzeln in seiner möglichen Stellung als Rechtsbeistand oder seine unterstützende Tätigkeit auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Seit 1. August 2018 sind zwar nur mehr Steuerberater zur Vertretung und Unterstützung vor den Abgaben- und Finanzstrafbehörden vertretungsbefugt, allerdings gesteht § 157 Abs 1 Z 2 StPO allen Wirtschaftstreuhändern weiterhin ausdrücklich ein Aussageverweigerungsrecht zu, sodass § 157 Abs 1 Z 2 StPO diesbezüglich nicht einschränkend auszulegen ist (Kirchbacher/Keglevic, aaO § 157 Rz 15). Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich aber nur auf das, was dem Berufsgeheimnisträger „in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist“, somit auf Umstände, die diesem bei Tätigkeiten die er bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten hat oder sonst im unmittelbaren Bezug dazu steht, zur Kenntnis gelangt. Nicht erfasst sind daher jedenfalls all jene Informationen, die ein Parteienvertreter außerhalb der beruflichen Tätigkeit erlangt. Da § 157 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich dem Informationsschutz dient, werden Beweisstücke, die der Klient beim Berufsgeheimnisträger hinterlegt, dadurch nicht immunisiert. Demgemäß sind nicht alle Gegenstände, die sich bei einem Berufsgeheimnisträger befinden, aufgrund des Umgehungsschutzes des § 157 Abs 2 StPO einer Sicherstellung entzogen, sondern nur solche Gegenstände, welche beruflich erworbenes Wissen zur Sache beinhalten und nicht bereits durch die Tatbegehung, sondern erst durch das Mandat entstanden sind, wie zB Korrespondenz mit dem Mandanten, Aktenvermerke im Zusammenhang mit der Mandatserfüllung, vom Beschuldigten zum Zweck seiner Verteidigung selbst erstellte Unterlagen. Im Gegensatz dazu sind Gegenstände, die nicht durch die Mandatsausübung entstanden sind, der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zugänglich und können sichergestellt werden. Explizit unterliegen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch bei Parteienvertretern befindliche Gegenstände der Sicherstellung/Beschlagnahme, die zur Begehung eines Finanzvergehens bestimmt waren, die dieses erleichtert haben oder aus diesem herrühren (§ 89 Abs 3 lit b FinStrG), es sei denn, diese wurden zur Information des Parteienvertreters hergestellt. Auch bestehende Originalurkunden, die der Verdächtigte dem Parteienvertreter übergibt, können sichergestellt und verwertet werden. Eine diesbezügliche Sicherstellung betrifft nämlich keine mandatsmotivierte Information, sondern ein schon zuvor existentes Beweismittel (vgl zum Ganzen Tipold/Zerbes WK-StPO Vor §§ 110 bis 115 Rz 22; 24). Geschützt ist damit nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Beweismaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwalts befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden (RIS-Justiz RS0097381). Abgesichert ist das Aussageverweigerungsrecht durch das Umgehungsverbot nach § 157 Abs 2 StPO. Danach darf das Recht der im § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden. Eine Umgehungsbestimmung findet sich auch in § 144 Abs 2 StPO, wonach die Anordnung oder Durchführung der im 8. Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen unzulässig ist, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO die Aussage zu verweigern, umgangen wird. Nach § 144 Abs 3 StPO entfällt dieses Umgehungsverbot nach § 144 Abs 2 StPO, sofern der betreffende Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist. Erst wenn ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Berufsgeheimnisträger vorliegt, dürfen daher Unterlagen sichergestellt werden, die andernfalls zu einer Umgehung des Informationsschutzes führen (13 Os 130/10g = EvBl 2011/20; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 144 Rz 21; aA offenbar Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 33, welche allerdings nicht auf § 144 Abs 3 StPO Bezug nehmen). Ein dringender Tatverdacht wiederum ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. „Verdacht“ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0107304). Werden dem § 157 Abs 1 Z 2 StPO unterfallende Informationen unter Missachtung des Verbotes des § 157 Abs 2 StPO dennoch sichergestellt bzw beschlagnahmt, stehen jedem davon Betroffenen die Rechtsmittel des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO, des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung (§ 111 Abs 4 StPO) und – sofern (auch) ein gerichtlicher Beschluss vorliegt - der Beschwerde gemäß § 87 StPO offen. Sollten geschützte Unterlagen unrechtmäßig Eingang in die Hauptverhandlung finden, kann dies zur Nichtigkeit des Urteils führen (vgl OLG Graz 1 Bs 32/19v). Ergänzend zu diesen Möglichkeiten Sicherstellungen, die unter Verletzung des Umgehungsschutzes des § 157 Abs 2 StPO vorgenommen wurden, zu bekämpfen, normiert § 112 StPO ein besonderes Widerspruchs- und Sichtungsverfahren zur Prüfung, ob die Offenlegung sichergestellter schriftlicher Aufzeichnungen oder Datenträger die Umgehung eines gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Rechtsbehelf für einen exklusiven Personenkreis von Berufsgeheimnisträgern, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis vom Inhalt der privilegierten Unterlagen und Datenträger, die im Besitz des Berufsgeheimnisträgers sind und häufig dem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, erlangen. Solcherart stellt § 112 StPO - neben dem (höchstpersönlichen) Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers (§ 157 Abs 1 Z 2 StGB) und dem (mit Nichtigkeitssanktion versehen) Umgehungsverbot (§ 157 Abs 2 StPO) - die „dritte Säule“ (vgl Stricker, Das Umgehungsverbot [§ 157 Abs 2 StPO] nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2016 I, ÖJZ 2018/67, 498) des Berufsgeheimnisschutzes in der StPO dar. Voraussetzung der im § 112 Abs 1 StPO vorgesehenen gerichtlichen Hinterlegung von sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern ist die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung der davon betroffenen oder (bei der Sicherstellung) anwesenden Person unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf. Betroffener in der StPO ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO). Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat. Bei den anwesenden Personen handelt es sich vor allem um Mitarbeiter, wie Konzipienten oder sonstige Kanzleimitarbeiter der Berufsgeheimnisträger, die bei deren Abwesenheit das Widerspruchsrecht vertretungsweise ausüben (Tipold/Zerbes aaO § 112 Rz 10/1f). Der Betroffene ist nach der Sicherstellung unter Versiegelung gemäß § 112 Abs 2 StPO aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde. Verlangt wird lediglich die konkrete Bezeichnung der Unterlagen. Dazu müssen sie genannt werden, es muss kenntlich gemacht werden, welche gemeint sind, eine Begründung ist aber nicht notwendig (Tipold/Zerbes, aaO Rz 12/1).
In den Sicherstellungsanordnungen wird weder auf ein Mandatsverhältnis zu der Dkfm. F* G* (ON 47), noch zur C*- D* E* GmbH (ON 54) eingegangen, sondern lediglich von „Vertrauensperson“ gesprochen, ohne auf einen (möglichen) Berufsgeheimnisschutz der Betroffenen einzugehen; angesichts des gemäß § 112 StPO (ungeachtet des von Dkfm. F* G* dementierten Mandatsverhältnisses ON 65.2, Seite 58) gemäß § 112 StPO erhobenen Widerspruchs und der Versiegelung der sichergestellten Unterlagen (ON 65.2, Seite 58) im Zusammenhalt mit dem Übergabeprotokoll ON 55.2, die auf ein (zumindest in der Vergangenheit bestehendes Vollmachtsverhältnis) hindeuten sowie dem bestehenden Vollmachtsverhältnis der H* Handels GmbH zur C*- D* E* GmbH (ON 53.2), ist (auch in Ansehung des Dkfm. F* G*) von einem Mandatsverhältnis auszugehen. Abgesehen davon, dass die Herausgabe der in der Sicherstellungsanordnung angeführten Dokumente ebenso wie die Sicherstellung der Daten auf dem Mobiltelefon freiwillig erfolgte (ON 65.2, Seite 58; ON 81.3; ON 59) und mangels Einflussnahme auf den Willen des Berufsgeheimnisträgers keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts vorliegt (vgl. Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 157 Rz 32/2), ist eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts nach § 157 Abs 2 StPO angesichts des erklärten Widerspruchs nicht zu befürchten. Eine Sicherstellung stellt lediglich eine erste und vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände (§ 109 Z 1 lit a StPO) dar, wobei über eine tatsächliche Verwendung zu Beweiszwecken im späteren Verfahren im Wege einer Entscheidung über die Beschlagnahme oder eben im Verfahren nach § 112 StPO zu entscheiden ist.
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