OLG Wien 20Bs152/24k

20Bs152/24kOberlandesgericht21.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs152/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:0200BS00152.24K.0621.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 33 Abs 2 lit a iVm § 39 Abs 1 lit b FinStrG über die Beschwerde des Dr. C* D* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2024, GZ *-162, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass Dr. C* D* durch die Anordnung und Durchführung der Sicherstellung vom 10. November 2023 (ON 46) in seinen subjektiven Rechten nach § 110 Abs 1 StPO iVm § 5 Abs 1 StPO sowie § 102 StPO sowie durch Unterlassung der Belehrung über das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115 StPO), in seinem subjektiven Recht auf

Information nach § 111 Abs 4 StPO verletzt wurde.

Begründung:

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ * ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts des Abgabenbetrugs nach § 33 Abs 2 lit a iVm § 39 Abs 1 lit b FinStrG.

Am 10. November 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft – unter anderem – bei Dr. C* D* gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1, 2 und 3 und Abs 2 StPO, § 207a FinStrG die Sicherstellung sämtlicher Geschäftsunterlagen (insbesondere Verträge, Mail-Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen) der E* Handels GmbH, der E* AG, mit diesen verbundenen Unternehmen sowie sämtliche Unterlagen zur Ermittlung und Festsetzung einer A* B* allenfalls persönlichen Abgabenpflicht, an.

Begründend führte die Staatsanwaltschaft wortwörtlich aus wie folgt:

Laut Bericht des F*, zuletzt vom 9. November 2023 ist A* B* dringend verdächtig, in G* als abgabenrechtlich Verantwortlicher der E* Handels GmbH unter Verwendung von Scheingeschäften

A/ die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu noch festzustellenden Zeitpunkten seit 2019, insbesondere im Jahr 2021, bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Voranmeldungszeiträume USt in Höhe von zumindest EUR 948.895,37 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten zu haben;

B/ ab zumindest 2019 bis laufend durch diverse Erwerbe von Luxusgütern wie Diamanten, Yachten und hochpreisigen Uhren im Rahmen der E* GmbH, finanziert durch die Muttergesellschaft E* AG, Ertragssteuern (ESt, KÖSt, KESt) durch die Verschleierung seiner zugeflossenen Einkünfte in noch festzustellendem Ausmaß verkürzt zu haben.

Insbesondere besteht der Verdacht, dass Schmuck und Diamanten an Endverbraucher in Österreich verkauft und somit umsatzsteuerpflichtige Vorgänge stattfanden, deren inländische Umsatzsteuerpflicht unter Verwendung von Scheingeschäften mit angeblichen Leistungsempfängern im Ausland verschleiert wurde.

Der Beschuldigte hat hiedurch das Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1 und 2 lit a iVm 39 Abs 1 lit b FinStrG begangen.

Der Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Berichte des F* H*, insbesondere auf die Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs, wonach ein behaupteter Export ins Ausland nicht stattgefunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der importierte Schmuck im Inland verkauft und die darauf entfallene Umsatzsteuer nicht entrichtet wurde. Weiters gründet er auf die Ergebnisse der durchgeführten Telefonüberwachung, aus der sich ergibt, dass B* durchaus bewusst war, dass er keine Abgaben entrichtet und Umsatzsteuer zu vermeiden sucht. Der Auslandsschriftverkehr ergab, dass angebliche Leistungsempfänger im Ausland nicht in Geschäftsbeziehung mit der E* Handels GmbH standen.

Die Sicherstellung der oben bezeichneten Gegenstände ist aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO), zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO), zur Sicherung folgender vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO): Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§ 20b StGB), erweiterten Verfall (§ 20b StGB) sowie zur Sicherung der Geldstrafe und des Haftungsausspruchs nach § 207a Abs 1 FinStrG erforderlich, weil mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen eine Aufklärung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht möglich ist und weil diese Gegenstände der Verdachtslage nach aus einer Straftat herrühren bzw. zum Beweis der Tat erforderlich sind und ohne Sicherstellung an den Beschuldigten jederzeit auszufolgen sind. Dazu kommt, dass der Beschuldigte der Abgabenbehörde Geschäftsunterlagen vorenthalten hat, die aufzufinden und sicherzustellen sind. Sie steht zur Bedeutung der Sache auch nicht außer Verhältnis. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich, dass der Beschuldigte relevante Dokumente und Unterlagen bei Vertrauenspersonen aufbewahrt.

Gemäß § 111 Abs 4 StPO ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen, mit welcher sie auch über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106 StPO), zu informieren ist. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO) ist – soweit möglich – auch das Opfer zu verständigen (ON 46).

Die der Sicherstellungsanordnung angeschlossene Rechtsbelehrung lautet wie folgt:

Hinweis: Sie können Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht erheben, wenn Sie sich in einem subjektiven Recht verletzt fühlen, weil die Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde. Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei.

Die angeordnete Sicherstellung wurde am 23. November 2023 um 8.37 Uhr in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei des Dr. C* D*, ** G*, **straße **, vollzogen, sämtliche von der Sicherstellungsanordnung umfassten Unterlagen (vollständig digitalisiert) auf USB-Stick übergeben, wobei der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Sicherstellung widersprach und gemäß § 112 Abs 1 StPO die Versiegelung begehrte (ON 65.2 S 64).

Mit Eingabe vom 4. Jänner 2024 erhob Dr. C* D* Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 110.1) unter Anschluss diverser steuerlich relevanter Unterlagen betreffend die E* Handels GmbH.

Die Staatsanwaltschaft Wien äußerte sich ablehnend zum Einspruch des Betroffenen (ON 112).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Einspruch wegen Rechtsverletzung des Dr. C* D* ab (ON 162), nahm Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Jänner 2024 (ON 127.3) und bezog sich in Hinblick auf den in der Sicherstellungsanordnung angeführten Auslandsschriftverkehr auf den am 7. März 2024 an das I* H* übermittelten Schriftverkehr mit den Behörden in Malta und Bulgarien (ON 149.2).

Das Erstgericht billigte der Staatsanwaltschaft zu, im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens zulässig vom Vorliegen eines Anfangsverdachts gemäß § 1 Abs 3 StPO ausgegangen zu sein, führte aus, die Staatsanwaltschaft habe die Verdachtslage auf eine Gesamtschau mehrerer Verdachtsmomente, zu den Verkäufen von Schmuck nach Bulgarien und Diamanten nach Malta auf die Rechnungen der GmbH (ON 2.11 – ON 2.13) gestützt, auf deren Basis Vorsteuer geltend gemacht worden sei, wobei diesen Rechnungen – anders als in den Zahlungsbedingungen auf den Rechnungen gefordert – keine Zahlungseingänge in der GmbH gegenüber gestanden seien. Weder der Schmuck noch die Diamanten würden sich weiterhin der Gewahrsame der GmbH befinden und führte weiters aus, zu welchen Ergebnissen die Anfragen an die bulgarischen und maltesischen Behörden geführt hätten. Die Sicherstellung der in der Anordnung angeführten Unterlagen sei daher aus Beweiszwecken erforderlich gewesen, um die gegenständlichen Geschäfte über Schmuck und Diamanten zu rekonstruieren und deren Verbleib abzuklären, somit den Verdacht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu be- oder entkräften. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit geht der angefochtene Beschluss nicht ein.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Dr. C* D* (ON 179.1), der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Vorauszuschicken ist, dass Sicherstellung und Beschlagnahme Grundrechtseingriffe darstellen: Als ein, wenn auch nur vorübergehender, Entzug einer Sache ist die Sicherstellung und Beschlagnahme eine Beschränkung wesentlicher Eigentümerbefugnisse, vor der das Grundrecht auf Eigentum schützt (Art 5 StGG). Sicherstellung und Beschlagnahme ermöglichen es, die behördliche Verfügungsmacht über Gegenstände zu begründen. Sicherstellung und Beschlagnahme sind nur dann grundrechtlich einwandfrei, wenn keine weniger einschneidende Maßnahme mit derselben Erfolgsaussicht zur Verfügung steht. Reichen Kopien, ist dem Inhaber das Original zu belassen (vgl. Tipold/Zerbes WK-StPO Vor §§ 110 – 115 Rz 4, 8). Eine Sicherstellung ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens über Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102 StPO) zulässig zur Aufklärung eines Sachverhalts und Tatverdachts iSd § 91 StPO, wenn sie aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO), zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2), oder zur Sicherung der Konfiskation, des Verfalls, des erweiterten Verfalls, der Einziehung oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (§ 110 Abs 1 Z 3) erforderlich scheint, wobei die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen nur dann zulässig ist, wenn die Maßnahme nicht substituierbar iSd § 110 Abs 4 StPO ist.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht ein Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr entweder die Ausübung eines Rechts nach dem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlung oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).

Als subjektive Rechte sind somit solche zu verstehen, welche den Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen oder die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind.

Umfang der Prüfung ist die Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns. Bei der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts im Ermittlungsverfahren nach § 106 Abs 1 StPO muss es sich grundsätzlich um das eigene subjektive Recht des Einspruchswerbers handeln (Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 10). Das Gericht hat ausschließlich die Einhaltung der StPO zu prüfen, es ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Nur wenn die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums überschritten werden, liegt Ermessensüberschreitung vor. Ist die im Rahmen des Ermessens gewählte konkrete Entscheidung von gesetzesfremden Erwägungen getragen, liegt Ermessensmissbrauch vor (Pilnacek/Stricker, aaO Rz 20). Die Überprüfung im Einspruchsverfahren hat grundsätzlich auf Grund einer ex-ante-Betrachtung zu erfolgen (Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 3 mwN; Pilnacek/Stricker, aaO Rz 19, § 107 Rz 16 und 18).

Über § 5 Abs 1 StPO fließen in § 106 Abs 1 StPO auch die Garantien der EMRK ein (RIS-Justiz RS01333225).

Abgesehen davon, dass sich der bekämpfte Beschluss mit der Anordnung der Sicherstellung zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO), zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) in Form der Konfiskation nach § 19a StGB, des Verfalls nach § 20b StGB, des erweiterten Verfalls nach § 20b StGB sowie zur Sicherung der Geldstrafe und des Haftungsausspruchs nach § 207a Abs 1 FinStrG nicht auseinandersetzt, ist eine Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 StPO nur dann zulässig, wenn die Gegenstände zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren erforderlich sind und diese geeignet scheinen, das Beweisthema zu führen, wobei die Bedeutung für die konkrete Untersuchung nachvollziehbar sein muss (Tipold/Zerbes WK-StPO § 110 Rz 5). Gemäß § 111 Abs 1 StPO ist grundsätzlich jede Person, die sicherzustellende Gegenstände oder Vermögenswerte in ihrer Verfügungsmacht hat, verpflichtet, diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen (Venier in Bertl/Venier StPO2 § 111 Rz 1). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nicht nur ein gerichtlicher Beschluss, sondern gemäß § 102 StPO auch eine staatsanwaltschaftliche Anordnung zu begründen ist (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 110 Rz 59; Flora, WK-StPO § 102 Rz 11). In der Sicherstellungsanordnung müssen unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit eine sichernden Eingriffs ergibt und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein. Auch wenn an dieser Stelle nicht verkannt wird, dass für die Sicherstellungsanordnung ein einfacher Tatverdacht ausreichend ist, somit Tatsachen erfordert, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann und somit keinen dringenden Tatverdacht (auch wenn ein solcher in der bekämpften Anordnung behauptet wird) voraussetzt, wird die Sicherstellungsanordnung (ON 46) dieser Begründungspflicht nicht ausreichend gerecht, stützt sie sich doch weitgehend substratlos (und ohne Angabe entsprechender Fundstellen) auf die bisherigen Berichte des F* H*, insbesondere die Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs und der durchgeführten Telefonüberwachung, ohne näher auf deren Ergebnisse einzugehen. So wird weder erläutert, woraus sich der angenommene strafbestimmende Wertbetrag von „zumindest EUR 948.895,37“ ergibt, noch werden die Ergebnisse des Auslandsschriftverkehrs dargelegt und lediglich pauschal ausgeführt, ein behaupteter Export ins Ausland habe nicht stattgefunden. Die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme wird damit argumentiert, der Beschuldigte habe der Abgabenbehörde „Geschäftsunterlagen vorenthalten“, ohne jedoch darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Anlass der Beschuldigte zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen aufgefordert wurde bzw. aus welcher Verhaltensweise ein Vorenthalten der Geschäftsunterlagen zu erschließen sei. Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen im bekämpften Beschluss in Bezug auf die Erforderlichkeit der Aufklärung der Straftaten aus Beweisgründen, weil mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen eine Aufklärung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht möglich sei. So wird in der fraglichen Sicherstellungsanordnung (ON 46) lediglich pauschal angemerkt, dass der Beschuldigte den bisherigen Ermittlungen zufolge „relevante Dokumente und Unterlagen bei Vertrauenspersonen“ aufbewahre, ohne auf das Verhältnis des Beschuldigten zum Betroffenen einzugehen, wobei sich auch der Anregung (ON 34.2 S 26) lediglich entnehmen lässt, der Betroffene Dr. C* D* sei „der Steuerberater des Beschuldigten“, jedoch offen lässt, aus welchen Gründen die Auffindung von Geschäftsunterlagen der E* Handels GmbH sowie der E* AG sowie mit diesen verbundener (nicht näher bezeichneten) Unternehmen bei Dr. C* D* zu erwarten sei, insbesondere zu welcher der genannten (teils juristischen) Personen ein (allfälliges) Mandatsverhältnis besteht. So wird weder unter Herstellung eines Zusammenhangs mit dem konkreten Sachverhalt dargestellt, weshalb lebensnah zu erwarten sei, Dr. D* sei im Besitz der sicherzustellenden (Geschäfts-)Unterlagen, noch werden die als belastend bezeichneten Indizien („Auslandsschriftverkehr“, „Ergebnisse der Telefonüberwachung“) näher erörtert. Auch auf die Ergebnisse der Umstatzsteuersonderprüfung Ende 2019 (ON 2.1 S 12ff) wird in der Sicherstellungsanordnung nicht eingegangen.

Da sich die Begründung der Anordnung (ON 46) de facto auf eine substratlose Wiedergabe der verba legalia ohne entsprechende Herstellung eines Sachverhaltsbezugs beschränkt und der in § 102 StPO normierten Begründungspflicht – vor allem auch in Hinblick auf die Sicherung privatrechlicher Ansprüche (§ 110 Abs 1 Z 2 StPO) und zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) – durch den der Sache nach vorgenommenen bloßen Verweis auf den Akteninhalt nicht gerecht wird, kann die Einschätzung im bekämpften Beschluss, dass Tatverdacht und Erforderlichkeit der Maßnahme in der Sicherstellungsanordnung rechtmäßig angenommen wurden, nicht geteilt werden.

So bleibt auch etwa auch in Ansehung des dem Beschuldigten unter Punkt B/ angelasteten Tatverdachts er habe „ab zumindest 2019 bis laufend“ durch diverse Erwerbe von Luxusgütern wie Diamanten, Yachten und hochpreisigen Uhren im Rahmen der E* GmbH, finanziert durch die Muttergesellschaft E* AG, Ertragssteuern (ESt, KÖSt, KESt) durch die Verschleierung seiner zugeflossenen Einkünfte in noch festzustellendem Ausmaß verkürzt, nicht nur völlig unklar, woraus sich der präsumtive Tatzeitraum ergibt, sondern auch, wie der Beschuldigte durch Erwerbe (nicht Veräußerungen) Ertragssteuern hinterzogen haben sollte, die darüber hinaus in Ansehung des bzw. der potentiellen Steuerschuldner nicht differenziert wurden bzw. welche (offenkundig als strafrechtlich relevant befundenen) konkreten Vorgänge den Beschuldigte als als abgaberechtlich Verantwortlicher der E* Handels GmbH zur Abführung von ESt verpflichten sollten. Vielmehr legt die Formulierung der Begründung der Notwendigkeit der Sicherstellung der Unterlangen „zur Ermittlung und Festsetzung einer A* B* allenfalls persönlichen Abgabenpflicht“ nahe, dass die Zwangsmaßnahme unzulässiger Weise dazu dienen soll, einen zur Einleitung eines Strafverfahrens ausreichenden Anfangsverdacht zu gewinnen (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 110 Rz 49). Auf die Gesellschafterstruktur der E* Handels GmbH (ON 2.1 S 11) wird ebensowenig eingegangen, wie auf deren Änderung am 13. April 2023 (ON 34.2 S 5) durch Übertragung der Anteile auf die in ** domizilierte *.

In Hinblick darauf, dass die Sicherstellungsanordnung auch auf § 207a FinStrG gestützt wurde, bleibt anzumerken, dass die Anordnung Angaben zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit, allfälligen Übersicherung und Erforderlichkeit der Maßnahme bei einer nicht beschuldigten Person vermissen lässt.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und festzustellen, dass Dr. C* D* durch die Anordnung und Durchführung der Sicherstellung vom 10. November 2023 (ON 46) in seinem subjektiven Recht nach § 110 Abs 1 StPO iVm § 5 Abs 1 StPO sowie § 102 StPO verletzt wurde.

Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf die Anordnung und Durchführung der Sicherstellungen (Punkt II in ON 39 und ON 40) beziehen, in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 74 StPO moniert und die Löschung der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelten (sichergestellten) personenenbezogenen Daten (§ 75 StPO) begehrt, weiters eine ihn treffende Rechtsverletzung im Zuge der Durchführung der Sicherstellungsanordnungen Punkt II in ON 39 und 40 durch den (von IT-Betreuern der * - Gesellschaften) vereitelten Versuch der Beamten des J* H*, Informationen von einem externen Server zu gewinnen, releviert und die Anordnung der Durchführung der Observation des Beschuldigten nach § 130 Abs 1 Z 1 und 2 StPO (ON 13) mangels Anfangsverdachts kritisiert, ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsmittellegimation zukommt:

Abgesehen davon, dass sich der Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 110) und folglich auch der mit Beschwerde bekämpfte Beschluss lediglich auf die Sicherstellungsanordnung ON 46 bezieht, ist klarzustellen, dass die vom Beschwerdeführer thematisierten Sicherstellungen ON 39 und ON 40 nicht in dem Räumlichkeiten des Beschwerdeführers, sondern im Rahmen der (gerichtlich bewilligten) Durchsuchungen der Büroräumlichkeiten der E* Handelsgesellschaft und der E* Aktiengesellschaft in ** G*, ** (ON 39) bzw. in den (laut Zentralem Melderegister) Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten B* in ** G*, **straße **, erfolgten.

Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer beanstandete Observation des Beschuldigten (ON 13), wobei der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, inwiefern er durch diese Maßnahme tangiert wurde.

Zur monierten (allfälligen) Umgehung des Aussageverweigerungsrechts (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO) ist zunächst vorweg grundsätzlich festzuhalten:

Die Strafprozessordnung normiert in bestimmten Fällen unbedingte („absolute“) Zeugnisverweigerungsrechte. Die §§ 156 und 157 StPO geben Zeugen das Recht, eine Aussage vor der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ganz oder in bestimmtem Umfang zu verweigern. Soweit ein Zeugnisverweigerungsgrund nach einer dieser Bestimmungen vorliegt, muss der Zeuge in keinem Fall aussagen, selbst dann nicht, wenn seine Angaben für die Wahrheitsfindung unerlässlich wären (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 156 Rz 3). Gemäß § 157 Abs 1 Z 2 StPO sind Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrates, Notare und Wirtschaftstreuhänder zur Verweigerung der Aussage über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, berechtigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung und damit dem verfassungsgesetzlich gesicherten Recht des Beschuldigten auf seine Verteidigung (Kirchbacher/Keglevic, aaO § 157 Rz 9 mwN). Der Zweck dieses Rechts liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit diesen Personen zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müsste oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten (RIS-Justiz RS0107297; Nimmervoll, Das Strafverfahren2 Rz 458). Das Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftstreuhänders hat seine Wurzeln in seiner möglichen Stellung als Rechtsbeistand oder seine unterstützende Tätigkeit auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Seit 1. August 2018 sind zwar nur mehr Steuerberater zur Vertretung und Unterstützung vor den Abgaben- und Finanzstrafbehörden vertretungsbefugt, allerdings gesteht § 157 Abs 1 Z 2 StPO allen Wirtschaftstreuhändern weiterhin ausdrücklich ein Aussageverweigerungsrecht zu, sodass § 157 Abs 1 Z 2 StPO diesbezüglich nicht einschränkend auszulegen ist (Kirchbacher/Keglevic, aaO § 157 Rz 15). Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich aber nur auf das, was dem Berufsgeheimnisträger „in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist“, somit auf Umstände, die diesem bei Tätigkeiten die er bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten hat oder sonst im unmittelbaren Bezug dazu steht, zur Kenntnis gelangt. Nicht erfasst sind daher jedenfalls all jene Informationen, die ein Parteienvertreter außerhalb der beruflichen Tätigkeit erlangt. Da § 157 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich dem Informationsschutz dient, werden Beweisstücke, die der Klient beim Berufsgeheimnisträger hinterlegt, dadurch nicht immunisiert. Demgemäß sind nicht alle Gegenstände, die sich bei einem Berufsgeheimnisträger befinden, aufgrund des Umgehungsschutzes des § 157 Abs 2 StPO einer Sicherstellung entzogen, sondern nur solche Gegenstände, welche beruflich erworbenes Wissen zur Sache beinhalten und nicht bereits durch die Tatbegehung, sondern erst durch das Mandat entstanden sind, wie zB Korrespondenz mit dem Mandanten, Aktenvermerke im Zusammenhang mit der Mandatserfüllung, vom Beschuldigten zum Zweck seiner Verteidigung selbst erstellte Unterlagen. Im Gegensatz dazu sind Gegenstände, die nicht durch die Mandatsausübung entstanden sind, der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zugänglich und können sichergestellt werden. Explizit unterliegen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch bei Parteienvertretern befindliche Gegenstände der Sicherstellung/Beschlagnahme, die zur Begehung eines Finanzvergehens bestimmt waren, die dieses erleichtert haben oder aus diesem herrühren (§ 89 Abs 3 lit b FinStrG), es sei denn, diese wurden zur Information des Parteienvertreters hergestellt. Auch bestehende Originalurkunden, die der Verdächtigte dem Parteienvertreter übergibt, können sichergestellt und verwertet werden. Eine diesbezügliche Sicherstellung betrifft nämlich keine mandatsmotivierte Information, sondern ein schon zuvor existentes Beweismittel (vgl zum Ganzen Tipold/Zerbes WK-StPO Vor §§ 110 bis 115 Rz 22; 24). Geschützt ist damit nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Beweismaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwalts befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden (RIS-Justiz RS0097381). Abgesichert ist das Aussageverweigerungsrecht durch das Umgehungsverbot nach § 157 Abs 2 StPO. Danach darf das Recht der im § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden. Eine Umgehungsbestimmung findet sich auch in § 144 Abs 2 StPO, wonach die Anordnung oder Durchführung der im 8. Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen unzulässig ist, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO die Aussage zu verweigern, umgangen wird. Nach § 144 Abs 3 StPO entfällt dieses Umgehungsverbot nach § 144 Abs 2 StPO, sofern der betreffende Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist. Erst wenn ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Berufsgeheimnisträger vorliegt, dürfen daher Unterlagen sichergestellt werden, die andernfalls zu einer Umgehung des Informationsschutzes führen (13 Os 130/10g = EvBl 2011/20; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 144 Rz 21; aA offenbar Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 33, welche allerdings nicht auf § 144 Abs 3 StPO Bezug nehmen). Ein dringender Tatverdacht wiederum ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. „Verdacht“ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0107304). Werden dem § 157 Abs 1 Z 2 StPO unterfallende Informationen unter Missachtung des Verbotes des § 157 Abs 2 StPO dennoch sichergestellt bzw beschlagnahmt, stehen jedem davon Betroffenen die Rechtsmittel des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO, des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung (§ 111 Abs 4 StPO) und – sofern (auch) ein gerichtlicher Beschluss vorliegt - der Beschwerde gemäß § 87 StPO offen. Sollten geschützte Unterlagen unrechtmäßig Eingang in die Hauptverhandlung finden, kann dies zur Nichtigkeit des Urteils führen (vgl OLG Graz 1 Bs 32/19v). Ergänzend zu diesen Möglichkeiten Sicherstellungen, die unter Verletzung des Umgehungsschutzes des § 157 Abs 2 StPO vorgenommen wurden, zu bekämpfen, normiert § 112 StPO ein besonderes Widerspruchs- und Sichtungsverfahren zur Prüfung, ob die Offenlegung sichergestellter schriftlicher Aufzeichnungen oder Datenträger die Umgehung eines gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Rechtsbehelf für einen exklusiven Personenkreis von Berufsgeheimnisträgern, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis vom Inhalt der privilegierten Unterlagen und Datenträger, die im Besitz des Berufsgeheimnisträgers sind und häufig dem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, erlangen. Solcherart stellt § 112 StPO - neben dem (höchstpersönlichen) Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers (§ 157 Abs 1 Z 2 StGB) und dem (mit Nichtigkeitssanktion versehen) Umgehungsverbot (§ 157 Abs 2 StPO) - die „dritte Säule“ (vgl Stricker, Das Umgehungsverbot [§ 157 Abs 2 StPO] nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2016 I, ÖJZ 2018/67, 498) des Berufsgeheimnisschutzes in der StPO dar. Voraussetzung der im § 112 Abs 1 StPO vorgesehenen gerichtlichen Hinterlegung von sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern ist die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung der davon betroffenen oder (bei der Sicherstellung) anwesenden Person unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf. Betroffener in der StPO ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO). Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat. Bei den anwesenden Personen handelt es sich vor allem um Mitarbeiter, wie Konzipienten oder sonstige Kanzleimitarbeiter der Berufsgeheimnisträger, die bei deren Abwesenheit das Widerspruchsrecht vertretungsweise ausüben (Tipold/Zerbes aaO § 112 Rz 10/1f). Der Betroffene ist nach der Sicherstellung unter Versiegelung gemäß § 112 Abs 2 StPO aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde. Verlangt wird lediglich die konkrete Bezeichnung der Unterlagen. Dazu müssen sie genannt werden, es muss kenntlich gemacht werden, welche gemeint sind, eine Begründung ist aber nicht notwendig (Tipold/Zerbes, aaO Rz 12/1).

Zwar wird in der Sicherstellungsanordnung das Mandatsverhältnis des Dr. C* D* zu einer der in der Sicherstellungsanordnung genannten Gesellschaften oder zum Beschuldigten nicht konkretisiert und lediglich von „Vertrauensperson“ gesprochen, ohne auf einen (möglichen) Berufsgeheimnisschutz des Betroffenen einzugehen; angesichts des gemäß § 112 StPO erhobenen Widerspruchs (ON 65.2 S 64; ON 93) ist jedoch von einem Mandatsverhältnis auszugehen.

Abgesehen davon, dass die Herausgabe der in der Sicherstellungsanordnung angeführten Dokumente (auf einem elektronischen Datenträger gespeichert) freiwillig erfolgte (ON 65.2, S 64) und mangels Einflussnahme auf den Willen des Berufsgeheimnisträgers keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts vorliegt (Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 157 Rz 32/2), ist eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts nach § 157 Abs 2 StPO mit Blick auf den erklärten Widerspruch (ON 93) nicht zu befürchten. Eine Sicherstellung stellt lediglich eine erste und vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände (§ 109 Z 1 lit a StPO) dar, wobei über eine tatsächliche Verwendung zu Beweiszwecken im Verfahren später bzw im Wege einer Entscheidung über die Beschlagnahme oder eben im Verfahren nach § 112 StPO zu entscheiden ist.

Zum Antrag auf Löschung der ermittelten (sichergestellten) personenbezogenen Daten (§ 75 Abs 1 StPO):

Nach § 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ist bei Eingriffen staatlicher Behörden nur auf gesetzlicher Grundlage (aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen) zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen zulässig, wobei der Eingriff nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Abs 2 leg.cit.). Gemäß § 38 DSG (bzw Datenschutz Anpassungsgesetz 2018) ist die Verarbei-

tung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck ua der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Sinne von § 36 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 2 DSG nur recht-

mäßig, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht nur verabsäumt darzulegen, inwiefern durch die (freiwillig) herausgegebenen Urkunden (des Beschuldigten und der E* Gesellschaften) auch ihn (selbst) betreffende personenbezogene Daten tangiert sein sollten, er ist weiters darauf hinzuweisen, dass § 75 StPO nicht das subjektive Recht des Betroffenen auf Vernichtung von Ermittlungsergebnissen einräumt, zumal unter „Löschen“ iSd § 75 Abs 1 StPO das Auflösen der Verknüpfung einzelner Suchkriterien zu personenbezogenen Daten zu verstehen ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers verlangt das Löschen iSd Abs 1 leg. cit. aber nicht das physische Löschen, also das Vernichten der Daten. Vielmehr sei das physische Löschen entsprechend den Regeln über die Aktenskartierung vorzunehmen (Reindl-Krauskopf WK-StPO § 75 Rz 3). Ein Löschungs- (im Sinne von Vernichtungs-)anspruch ist auch aus § 107 Abs 4 StPO nicht abzuleiten. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Vernichtungsanordnungen und Verwertungsverboten wie zB in §§ 89 Abs 4; 159 Abs 3; 140 StPO ermangelt es § 107 Abs 4 StPO an einer ausdrücklichen Vernichtungsanordnung für den Fall, dass das Gericht einem Einspruch wegen Rechtsverletzung stattgibt. Wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vernichtungsanordnung in § 107 Abs 4 StPO leitet der Oberste Gerichtshof aus einem Umkehrschluss aus den ausdrücklichen gesetzlichen Vernichtungsanordnungen und Verwertungsverboten ab, dass nach § 107 Abs 4 StPO per se keine Vernichtung infrage komme. Allerdings dürfen solche gesetzwidrig erlangten Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil weder für die Ent-scheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens, noch zur Begründung eines der Festnahme oder Unter-suchungshaft zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden (Reindl-Krauskopf, aaO Rz 6).

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