OGH 15Ns45/24x

15Ns45/24xObergericht24.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns45/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00045.24X.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, AZ 5 Hv 39/24p des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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