Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Nc35/24f•OGH 2Nc35/24f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Wien 21, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der * vom 13. Juni 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1] Das Verfahren betrifft den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts Linz an der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung beteiligt war.
[2] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
[3] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (RS0045973). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass die Ausgeschlossenheit auszusprechen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.