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4Ob104/24h•OGH 4Ob104/24h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2010, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters *, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalts, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2024, GZ 45 R 7/24y144, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 8. November 2023, GZ 7 Pu 152/13z138, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Vater war für seinen minderjährigen Sohn bisher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 662 EUR verpflichtet.
[2] Unter teilweiser Stattgebung des Unterhaltserhöhungsantrags des Sohnes verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts und erhöhte die laufenden monatlichen Unterhaltszahlung um 474 EUR auf 1.136 EUR.
[3] Gegen diese Entscheidung erhob (nur) der Vater einen Rekurs, mit dem er die Abweisung des 60 EUR übersteigenden Unterhaltserhöhungsbegehrens ab 1. 1. 2023 (somit eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 722 EUR) anstrebte.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[5] Das gegen diesen Beschluss gerichtete und als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[6] 1. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig und bereits fällig waren (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (RS0122735; RS0114353).
[7] 2. Zwischen den Parteien war im Rekursverfahren das Ausmaß der Erhöhung des laufenden Unterhalts im Umfang von 414 EUR (= 474 EUR minus 60 EUR) strittig. Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt demnach 14.904 EUR.
[8] 3. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[9] 4. Da im vorliegenden Fall die Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird deshalb beurteilen müssen, ob es die Eingabe angesichts der darin ohnehin enthaltenen Zulassungsbeschwerde als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorlegt oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (RS0109505).
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