OGH 8Ob68/24v

8Ob68/24vObergericht26.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob68/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00068.24V.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen A* N*, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin E* N*, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters I* N*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. April 2024, GZ 1 R 118/24h-176, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

[1] Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

[2] Da dem Vater des Betroffenen gemäß §§ 127, 128 AußStrG gegen den Beschluss auf Erneuerung und Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Hinblick auf die Person des Erwachsenenvertreters der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zukommt, ist das Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig.

[3] Daher sind die Akten dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

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