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9Ob60/24z•OGH 9Ob60/24z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. WallnerFriedl in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen I*, wegen Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und Entschädigung, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. März 2024, GZ 45 R 100/24z204, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. Jänner 2024, GZ 46 P 90/11a195, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Für die Betroffene ist ein Erwachsenenvertreter bestellt. Für das Jahr 2023 legte dieser den Bericht, den Lebenssituationsbericht und die Rechnungslegung vor und beantragte die Zuerkennung einer Entschädigung.
[2] Das Erstgericht nahm den Bericht und die Rechnungslegung zur Kenntnis und bestätigte die Rechnungslegung (Spruchpunkt 1.). Die Entschädigung des Erwachsenenvertreters setzte es mit 16.149,54 EUR fest (Spruchpunkt 2.) und trug diesem Bericht und Rechnungslegung für den nächsten Berichtszeitraum auf (Spruchpunkt 3.).
[3] Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen nur gegen Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG für jedenfalls unzulässig.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen.
[5] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
[6] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach der Rechtsprechung auch Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (3 Ob 14/22p [Rz 5 mwN]; RS0007695 [T35]).
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