OGH 12Os25/24d

12Os25/24dObergericht27.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os25/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00025.24D.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers EdermaierEdermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 2023, GZ 74 Hv 4/23h47.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * B* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. April 2022 an einem unbekannten Ort (in Österreich – US 6) sich ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar Giralgeld in Höhe von zumindest 55.000 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er den genannten, als Anzahlung auf das Firmenkonto der A* GmbH geleisteten Betrag vereinbarungswidrig nicht an die Ca* GmbH, sondern an seinen Vater überwies.

[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) kommt in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung (19. April 2022) bezüglich der erst am 10. Mai 2022 abgetretenen Geschäftsanteile an der A* GmbH noch verfügungsberechtigt war und ihm auch die (alleinige) Verfügungsbefugnis über das Konto der genannten Gesellschaft zukam (US 5).

[5] Hingegen geht aus dem Ersturteil – der Interpretation des Beschwerdeführers zuwider – nicht hervor, dass der Angeklagte den Zeugen C* bereits vor der Zueignungshandlung am 19. April 2022 wahrheitswidrig darüber informiert hätte, die (am 15. April 2022 erfolgte) Überweisung bereits getätigt zu haben (US 5).

[6] Soweit die Rüge (aus Z 5 und Z 10, der Sache nach nur Z 10) daran anknüpfend behauptet, der Schöffensenat hätte in Wahrheit ein betrügerisches Handeln zum Nachteil des * C* festgestellt, entfernt sie sich somit prozessordnungswidrig vom Urteilsinhalt (vgl RISJustiz RS0099810).

[7] Gleiches gilt für den Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), bei den inkriminierten Überweisungen habe es sich um die Rückzahlung früherer Investitionen gehandelt, sowie für die Behauptung fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (vgl aber US 6).

[8] Aus welchem Grund Veruntreuung (§ 133 StGB) über die Feststellungen zur Zueignungshandlung hinaus solche zum Eintritt eines Schadens voraussetzen soll, macht die Beschwerde nicht klar.

[9] Der Einwand, mit dem anvertrauten Gut seien Ansprüche Dritter befriedigt worden, erschöpft sich erneut in einer nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsbehauptung. Bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auch keine nicht durch Feststellungen geklärten Verfahrensergebnisse nennt (siehe dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190 f), aus denen sich ein diesbezügliches Interesse des Anvertrauenden ableiten ließe (vgl dazu Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 98).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO).

[11] Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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