OGH 12Os46/24t

12Os46/24tObergericht27.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os46/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00046.24T.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter EdermaierEdermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 8. Februar 2024, GZ 39 Hv 111/23b28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. August 2022 in V* * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf das Bett zog, ihren Rock hochschob und sie trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr mit zumindest zwei Fingern digital penetrierte, sie danach festhielt, ihre Oberschenkel gewaltsam auseinander drückte und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dass sich die Zeugin P* die Schuld am Vorfall gegeben habe, ist dem angefochtenen Urteil der Beschwerdekritik (nominell Z 5 fünfter Fall) zuwider nicht zu entnehmen (vgl aber US 4 wonach sich das Opfer selbst vorerst die Schuld an der Tat gab).

[5] Im Übrigen beschränkt sich die Mängelrüge (Z 5) darauf, mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl jüngst 12 Os 141/23m).

[6] Mit eigenen Erwägungen gegen die vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers (US 4) werden erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a nicht prozessordnungskonform dargetan.

[7] Das Vorbringen, es läge zudem „eine Aufklärungsrüge vor, da das Gericht den Angeklagten nicht darauf hinwies, dass die Zeichnung des verm. Opfers der Wohnung, nur durch einen Ortsaugenschein überprüft werden kann und so auch der Umstand, ob Schreie am Balkon oder WC gehört worden wären“, bleibt unverständlich.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.