OGH 12Os48/24m

12Os48/24mObergericht27.06.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os48/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00048.24M.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers EdermaierEdermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. Jänner 2024, GZ 51 Hv 51/23z34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Zudem ordnete das Erstgericht wegen dieser Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.

[3] Danach hat er am 9. August 2023 in G* * S*, MSc und * B*, MSc im Zuge der Erhebung wegen einer Gefährdungsmeldung aufgrund seines Suizidversuchs durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von weiteren Auflagen im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit, Auflagen der Inanspruchnahme therapeutischer Betreuung und letztlich der Einleitung eines Verfahrens zur Fremdunterbringung seiner minderjährigen Tochter S* durch nachstehende Äußerungen, die er dadurch bestärkte, dass er eine gegen die Bedrohten gerichtete Pistole mit seinen Händen nachahmte, zu nötigen versucht, und zwar:

1. / „Wenns ihr mir die S* wegnehmts, dann bring ich euch alle um ... und das ist ein Versprechen“,

2. / „Wenns mir die S* wegnehmts, dann seits hin“,

3. / „Also wenn a Krieg kommt, also die Islamisten, dann schau i zu wies euch massakrieren.... Oder i schieß euch selber nieder“.

[4] Die dagegen auf Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.

[5] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Widerspruch zu den dazu angestellten Erwägungen in den Entscheidungsgründen stehen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Denn die Tatrichter setzten die aus dem äußeren Geschehen abgeleitete innere Ausrichtung des Angeklagten in Beziehung zur Androhung einer (bloßen) Körperverletzung (US 10), während nach den Konstatierungen dessen Vorsatz auf eine Todesfolge gerichtet war (US 6).

[6] Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Folge (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigt.

[7] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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